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3Ob57/03h•OGH 3Ob57/03h
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz A*****, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei G***** reg GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 7. Jänner 2003, GZ 2 R 363/02a-22, den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Oppositionsklage bekämpft den Anspruch nur im Zusammenhang mit einer diesen Anspruch verfolgenden Exekution, sie setzt die Anhängigkeit der Exekution nicht nur im Zeitpunkt der Klagseinbringung voraus. Insoweit die Anlassexekution - wie hier durch Vollzug der Räumung - beendet ist, muss der Kläger die Oppositionsklage einschränken oder zurückziehen, widrigenfalls die Klage abzuweisen ist. Maßgebender Zeitpunkt ist der Schluss der Verhandlung in erster Instanz (RIS-Justiz RS0001465, RS0001454; RS0001501).
Diesen Grundsätzen der stRsp des Obersten Gerichtshofes ist das Berufungsgericht bei seiner E gefolgt, weshalb die außerordentliche Revision des Klägers mangels Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurückzuweisen ist.
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