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10Nc5/03x•OGH 10Nc5/03x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Spedition GmbH, , vertreten durch Held Berdnik Astner Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei S Speditions AG, *****, wegen EUR 25.073,26 sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Knittelfeld bestimmt.
Begründung:
Die Klägerin stellt den Antrag, das Bezirksgericht Knittelfeld als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in dem sie die Bezahlung von vereinbarten Frachtkosten in Höhe von EUR 25.073,26 begehrt. Sie habe für die beklagte Partei im Juni 2002 bis Jänner 2003 Transportleistungen von Knittelfeld (Österreich) in die Schweiz erbracht, wobei die einzelnen, betragsmäßig zwischen EUR 25,44 und EUR 3.268,42 liegenden Forderungen in keinem rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang stünden. Da infolge der anzuwendenden Bestimmungen der CMR bei dem in Österreich gelegenen Abholungsort die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte gegeben sei, die beklagte Partei aber ihren Sitz im Ausland (Schweiz) habe, fehle es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb vom Obersten Gerichtshof gemäß § 28 JN aus den sachlich zuständigen Gerichten eines für diese Rechtssache als örtlich zuständig geltendes zu bestimmen sei.
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach § 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich übernommen wurde, ist die inländische Jurisdiktion auch für die aus dem Beförderungsvertrag resultierenden Entgeltansprüche gegeben. Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ist infolge Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (RIS-Justiz RS0046376 uva). In Stattgebung des Ordinationsantrages war zweckmäßiger Weise das Bezirksgericht Knittelfeld als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.
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