OGH 11Os113/02

11Os113/02Supreme CourtMar 18, 2003

Full text

OGH 11Os113/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Miklau als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Enes Z***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Juni 2002, GZ 043 Hv 47/02y-66, in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung der Generalprokuratur den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Enes Z*****, soweit für das Nichtigkeitsverfahren relevant, zu I des Urteilssatzes des Verbrechens nach § 28 Abs 2 (zweiter, dritter und vierter Fall), Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.

Darnach hat er

(zu I) von ca Juli 2000 bis Dezember 2000 in der Tschechischen Republik gewerbsmäßig den bestehenden Vorschriften zuwider in drei Angriffen andere zur Aus- und Einfuhr sowie Inverkehrsetzung einer insgesamt die Grenzmenge des § 28 Abs 6 SMG um mehr als das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Suchtgiftmenge bestimmt, indem er unbekannt gebliebene Personen aufforderte, jeweils 100 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von ca 90 % von der Tschechischen Republik nach Wien zu transportieren und in Wien an den gesondert verfolgten Zoran D***** zu übergeben.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher keine Berechtigung zukommt:

Soweit in der Mängelrüge (Z 5) Undeutlichkeit, Widersprüchlichkeit, Unvollständigkeit und Aktenwidrigkeit geltend gemacht werden, lässt die Beschwerde jeglichen Hinweis darauf vermissen, worin die behaupteten Mängel gelegen sein sollen. Wenn der Beschwerdeführer der Auffassung ist, das Schöffengericht hätte die vom Angeklagten bestrittenen Telephongespräche mit D***** nicht ihm zurechnen dürfen, übergeht er die dazu formell mängelfreien Beweiserwägungen des Senates, welcher seiner Verantwortung keine Glaubwürdigkeit beimaßen und den Angaben D*****`s im Vorverfahren unter Bedachtnahme auf seine diese abschwächenden Depositionen in der Hauptverhandlung folgte und demgemäß auch nicht verhalten war, einen Stimmenvergleich durch einen Sachverständigen durchzuführen. Die Unterlassung dieser vom Beschwerdeführer für notwendig erachteten Beweisaufnahme stellt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund von vornherein nicht her. Für eine allenfalls mögliche Relevierung unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO fehlt es aber an einer entsprechender Antragstellung.

Tatsächlich erschöpft sich das Beschwerdevorbringen im Vorwurf, den Angaben des Zeugen Zoran D***** geglaubt zu haben, womit jedoch lediglich der Versuch unternommen wird, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung in Zweifel zu ziehen.

Mit den im Rahmen der Tatsachenrüge vorgebrachten Hinweisen auf die schwere Drogenabhängigkeit des in seinem Verfahren "exzessiv geständigen" Mitbeteiligten Zoran D*****, den Umstand, dass beim - unbescholtenen - Beschwerdeführer kein Suchtgift gefunden und er in dieser Richtung auch nie betreten wurde und der Belastungszeuge seine Angaben in der Hauptverhandlung nicht aufrecht hielt, werden keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen erweckt. Kritik an der auf die Angaben D***** gestützte Feststellung eines Reinheitsgehaltes des verfahrensverfangenen Suchtgiftes von 90 % wurde dagegen nicht geübt, doch bietet diese im Hinblick auf die nach aller Erfahrung bei Heroin mehr als ungewöhnlich hohe und mit den in Rede stehenden Preisen zudem nicht vereinbare Konzentration keinen Anlass zu erheblichen, von Amts wegen wahrzunehmenden (§ 362 StPO) Bedenken gegen die Annahme einer insgesamt das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (von 5 Gramm!) übersteigenden Menge reinen Heroins, weil diese Qualifikationsgrenze auch bei einem realistischeren und insofern auch mit den Angaben D***** ("sehr gute Qualität": S 137/I, US 6) jedenfalls in Einklang zu bringenden Reinheitsgehalt von rund 45 % überschritten wäre.

Schließlich wird durch die Behauptung, die getroffenen Feststellungen würden nicht ausreichen, den Angeklagten zu verurteilen, die damit erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit a) schon mangels Orientierung am Urteilssachverhalt nicht gesetzesgemäß ausgeführt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm 285a Z 2 StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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