OGH 11Os15/03

11Os15/03Supreme CourtMar 18, 2003

Full text

OGH 11Os15/03

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Miklau als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Yeter B***** wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 und 15 StGB, AZ 3 d Evr 2403/01 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde der Verurteilten vom 4. Dezember 2002 (ON 82) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 20. November 2002, AZ 22 Bs 323/02 (= ON 78 des Strafaktes) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Yeter B***** wurde im obbezeichneten Verfahren vom Landesgericht für Strafsachen Wien des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 und 15 StGB schuldig erkannt und zu einer zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit Beschluss vom 23. Oktober 2003 wies das Landesgericht einen Antrag der Verurteilten auf Ausfolgung der bei ihr sichergestellten Gegenstände (als diebstahlsverfangen) ab. Ihrer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 20. Dezember 2002 teilweise Folge und trug dem Landesgericht die Ausfolgung des Erlöses der (bereits erfolgten) Verwertung einiger näher bezeichneter Gegenstände, die nach dem Urteilsspruch nicht aus verfahrensgegenständlichen deliktischen Handlungen stammen, auf.

Mit einer am 4. Dezember 2002 überreichten Eingabe begehrt Yeter B***** die Herausgabe sämtlicher seinerzeit beschlagnahmter Gegenstände. Damit bekämpft sie inhaltlich den Beschluss des Oberlandesgerichtes, welches Unterfangen jedoch daran scheitert, dass die Anfechtung einer vom Oberlandesgericht in zweiter Instanz gefällten Entscheidung nach den Prozessgesetzen nicht vorgesehen ist. Die als Beschwerde zu wertende Eingabe B***** war daher als unzulässig zurückzuweisen.

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