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11Os1/03•OGH 11Os1/03
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Miklau als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Salim G***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 erster und zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG; § 12 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Oktober 2002, GZ 041 Hv 22/02g-140, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches in seinem freisprechenden Teil unberührt bleibt, im Übrigen aufgehoben und die Strafsache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthält, wurde Salim G***** des teils als Bestimmungstäter (§ 12 zweiter Fall StGB) begangenen Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 erster und zweiter Fall und Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt, weil er (den bestehenden Vorschriften zuwider) von September 1998 bis zum 11. Oktober 1999 in Belgien Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) bei weitem übersteigenden Gesamtmenge gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande in Verkehr gesetzt hatte, indem er "maximal" sechs Kilogramm Heroin, fünf Kilogramm Kokain, sieben Kilogramm Haschisch und 6.000 "Ecstasy"-Tabletten in mehreren Teilmengen an die gesondert verfolgten bzw bereits abgeurteilten Kelami B*****, Mustafa Ö***** sowie an bislang unbekannte Täter übergab bzw die Übergabe veranlasste, um die Suchtgifte in der Folge nach Österreich zu schmuggeln.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 3, 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch den Strafausspruch - wie die Staatsanwaltschaft - mit Berufung anficht.
Schon die in der Rechts- und Subsumtionsrüge (Z 9 lit a und 10) vorgebrachte Kritik mangelnder Feststellungen zur subjektiven Tatseite ist berechtigt.
Nach den Konstatierungen des Erstgerichtes "bestellte" Fikret G***** beim Angeklagten Suchtgift (Heroin, Kokain, Haschisch und "Ecstasy"-Tabletten), welches "im Auftrag des Salim G***** nach Wien geschmuggelt wurde, wobei das Suchtgift in der Folge in Wien in Verkehr gesetzt wurde", und hielt sich Salim G***** mehrfach in Wien auf, um das Geld für das gelieferte Suchtgift von Fikret G***** zu kassieren (US 5). Ferner geht das Schöffengericht davon aus, dass der Angeklagte "von Art und Mengen der von ihm zu verantwortenden Suchtgifte wusste" (US 8).
Damit fehlen dem Urteil - obgleich die Beweisergebnisse eine ausreichende Grundlage dafür böten - einerseits nahezu sämtliche für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Konstatierungen der Komponenten des inneren (Grund)Tatbestandes, andererseits aber auch solche, ob der Tätervorsatz von vornherein auf eine - die angenommene Deliktsqualifikation nach § 28 Abs 4 Z 3 begründende - übergroße Menge bzw auf die Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und den auf die allenfalls kontinuierliche Tatbegehung geknüpften Additionsvorsatz mitumfasste.
Der aufgezeigte Feststellungsmangel erzwingt die Aufhebung des Schuld- und Strafausspruches und die Anordnung der Verfahrenserneuerung in erster Instanz, ohne dass auf die weiteren Beschwerdeeinwendungen einzugehen war.
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.
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