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15Os27/03•OGH 15Os27/03
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mirjana W***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen, durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 22 Hv 71/02v des Landesgerichtes Innsbruck, über die als "Rechtsmittel" bezeichnete Eingabe der Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2003, AZ 7 Bs 7/03, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Das "Rechtsmittel" wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der gegen den Ausspruch über die Strafe gerichteten Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 20. November 2002, GZ 22 Hv 71/02v46, nicht Folge gegeben.
Das dagegen angemeldete "Rechtsmittel" war zurückzuweisen, weil ein weiterer Rechtszug in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist.
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