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2Nd1/02•OGH 2Nd1/02
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** AG , vertreten durch Dr. Walter Pfliegler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G AG, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Reiter, Rechtsanwalt in Telfs, wegen EUR 4.716,03 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 31 Abs 2 JN anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Landeck bestimmt.
Begründung:
Die klagende Versicherungsgesellschaft begehrt in ihrer am allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Versicherungsgesellschaft beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Klage die Zahlung von EUR 4.716,03 sA aus der Schadensliquidation eines Verkehrsunfalles, dessen Hergang strittig ist.
Die beklagte Partei beantragte (gerade noch erkennbar) die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Landeck. Die klagende Partei sprach sich gegen eine Delegierung aus, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien dafür.
Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit (Mayr in Rechberger2 § 31 JN Rz 4 mwN).
Für eine Delegierung an das Bezirksgericht Landeck spricht im vorliegenden Fall der Wohnort zweier Zeugen und die Lage des Unfallortes im betreffenden Sprengel, zumal die Durchführung eines Lokalaugenscheins bereits beantragt wurde. Der dritte Zeuge hat seinen Wohnsitz in Deutschland und wird voraussichtlich im Rechtshilfeweg zu vernehmen sein. Parteienvernehmung der beteiligten Versicherungsgesellschaften ist nicht zu erwarten.
Da sich somit ein deutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit in Landeck ergibt, war die beantragte Delegierung zu bewilligen.
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