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4Ob142/02i•OGH 4Ob142/02i
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Gernot S*****, vertreten durch Dr. Wilfried Aichinger und andere Rechtsanwälte in Villach, gegen die beklagten Parteien 1. Manfred L*****, 2. Heimo T*****, beide vertreten durch Dr. Karl Safron und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Feststellung und Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 18.161,21 EUR), infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 27. März 2002, GZ 6 R 53/02i-10, womit der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 31. Jänner 2002, GZ 25 Cg 251/01b-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Das Erstgericht untersagte den Beklagten mit einstweiliger Verfügung, sich zusammen oder jeder für sich als Alleinurheber des Filmprojekts "Gegen Tod und Teufel" sowie der mit diesem in Zusammenhang stehenden - näher genannten - Werke zu bezeichnen und die Urheberschaft oder Miturheberschaft des Klägers an diesen Werken in Abrede zu stellen, diese Werke ohne Zustimmung des Klägers zu verändern, zu bearbeiten, zu vervielfältigen, zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten. Das Rekursgericht bestätigte in seiner nach dem 31. 12. 1997 gefassten Entscheidung (Art XXXII Z 14 iVm Art VII Z 48 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl I 1997/140 - WGN 1997) diesen Beschluss; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Den gegen diesen Beschluss erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" der Beklagten, worin der Antrag gestellt wird, der Oberste Gerichtshof möge die angefochtene Entscheidung dahin abändern, dass der Sicherungsantrag abgewiesen werde, legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:
Nach § 528 Abs 2 Z 1a ZPO idF WGN 1997 (im folgenden ZPO nF) ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 528 Abs 2a dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn (wie hier) der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO nF für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 528 Abs 3 ZPO nF binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Rekursentscheidung den beim Erstgericht (§ 508 Abs 2 erster Satz ZPO nF iVm § 528 Abs 2a ZPO nF) einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts nach § 528 Abs 1 ZPO der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall haben die Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts den Revisionsrekurs für zulässig erachten. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht (§ 528 Abs 2a iVm § 508 Abs 1 ZPO nF) gestellt werde. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 528 Abs 2 Z 1a ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO nF); dieser darf über das Rechtsmittel nämlich nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 528 Abs 2a iVm § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei.
Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsrekursausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien (vgl zum Fehlen der [richtigen] Bezeichnung des Berufungsgerichts Kodek in Rechberger, ZPO² § 467 Rz 2), dann wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Das gilt nach § 474 Abs 2 zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Sollten die Rechtsmittelwerber die Verbesserung ihres Schriftsatzes sodann verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.
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