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15Os71/02•OGH 15Os71/02
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Zoltan P***** und weitere Angeklagten wegen des Verbrechens nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 Satz eins zweiter Fall und Satz zwei erster und zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Jozef W***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. April 2002, GZ 052 Hv 35/02z-134, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten W***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch rechtskräftige Schuldsprüche und Teilfreisprüche der Mitangeklagten Zoltan P***** und Milan M***** enthält, wurde Jozef W***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch sowie bandenmäßig begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 Satz eins zweiter Fall und Satz zwei erster und zweiter Fall StGB schuldig erkannt (A.2. - 20., 30. - 40. und 45.).
Danach hat er von Mai 1996 bis November 2001 in Wien und anderen Orten als Mitglied einer Bande unter wechselnder Mitwirkung (§ 12 StGB) anderer Bandenmitglieder, nämlich der Mitangeklagten Zoltan P***** und Milan M*****, sowie anderer Bandenmitglieder fremde bewegliche Sachen in einem 40.000 EUR übersteigenden Wert durch Einbruch in Transportmittel, nämlich in die unter A.2. - 19., 30. - 40., 45. des Urteilssatzes bezeichneten PKWs, das Personenkraftrad der Marke Honda Dominator (A.20.), Werkzeug, Textilien, verschiedene technische und optische Geräte im Gesamtwert von mindestens 392.000 EUR den im Urteilsspruch teils namentlich genannten, teils unbekannt gebliebenen Geschädigten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, wobei er und die Mittäter die schweren Diebstähle durch Einbruch in der Absicht begingen, sich durch deren wiederkehrende Begehungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Die dagegen vom Angeklagten Jozef W***** aus Z 5 und 9(zu ergänzen: lit)a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Tatgericht nicht nur die Logistik der Autoschieberbande detailliert angeführt (US 24 bis 28), sondern auch die dem Beschwerdeführer im Rahmen dieses verbrecherischen Konzepts zugekommene spezifische "Rolle" festgestellt (US 26 f, 28 bis 31, 35 f und 37 unten). Daraus ist anschaulich zu entnehmen, "wieviel er von den Machenschaften wusste, inwieweit er überhaupt Kenntnis von den Vorgängen hatte und wieweit er in die Diebstähle einbezogen war".
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob der Angeklagte W***** als "Mittäter" wegen bandenmäßiger Einbruchsdiebstähle zu verurteilen sei oder ob er nur in "Hehlerfunktion" in Erscheinung getreten war, wurde vom Erstgericht auf Basis aller erhobenen Beweise (volle Geständnisse der Angeklagten, Telefonüberwachungsprotokolle, Polizeierhebungen, Sicherstellung von aus gestohlenen Fahrzeugen entnommenen Gegenständen) formell mängelfrei ebenso unmissverständlich dahin beantwortet, dass alle Bandenmitglieder (somit auch der Nichtigkeitswerber) bereits vor Begehung der geplanten umfangreichen Autoeinbruchsdiebstähle abgesprochen hatten, beim Verbringen bzw beim Umbau der gestohlenen Fahrzeuge - ihren zugewiesenen Rollen entsprechend - tatkräftig mitzuwirken (US 39 dritter Abs) und dadurch die Durchführung der von wenigstens zwei Bandenmitgliedern verübten Straftaten zu ermöglichen. Soweit aus einem im Vorverfahren gewählten, indes von den Erkenntnisrichtern erörterten und mit denkmöglicher Begründung als unglaubwürdig abgelehnten (US 39 oben) Verantwortungsteils des Angeklagten mit spekulativen Überlegungen pauschal in Abrede gestellt wird, "dies reicht allerdings für eine Mittäterschaft beim Diebstahl nicht aus", wird lediglich nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft.
Was aus dem weiteren Beschwerdevorbringen, gestützt auf die sicherheitsbehördlichen Einlassungen (der Angeklagte sei nach Auffinden des gestohlenen Motorrades - A.20. des Schuldspruchs, US 10 - freiwillig zur Gendarmerie gegangen, habe die Sache aufgeklärt und ins Rollen gebracht, die ganze Angelegenheit sei ihm über den Kopf gewachsen und er sei froh gewesen, dass es damit sein Ende hatte; es war ihm nämlich nicht möglich, vorher auszusteigen.), die er in der Hauptverhandlung nicht mehr aufrecht erhalten hat, für die Schuldfrage zu gewinnen gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar. Somit haften dem bekämpften Urteil keine formellen Begründungsmängel an.
Die Rechtsrüge ("Z 9a", der Sache nach Z 10) wendet sich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen "Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls als Mitglied einer Bande" und strebt einen Schuldspruch wegen Verbrechens der Hehlerei nach "§ 164 Abs 4 StGB" mit der Begründung an, er sei nur bei der Verwertung behilflich gewesen, habe im Wesentlichen nur sein Grundstück zur Verfügung gestellt, aber mit den Diebstählen "absolut nichts" zu tun und keine Kenntnis davon gehabt, wo und welches Auto gestohlen werden sollte. Solcher Art argumentiert die Beschwerde aber nicht auf dem Boden des gesamten subjektiven und objektiven Tatsachensubstrats und ist daher nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Sie übergeht dabei nicht nur die - wie dargelegt - formell mängelfrei begründeten Konstatierungen, der Beschwerdeführer habe sich zu einer aus ca 20 Personen bestehenden slowakischen Bande mit dem Ziel zusammengeschlossen, in arbeitsteiligem Zusammenwirken in Österreich Autos durch Einbruch zu stehlen und diese ins Ausland zu verbringen (US 24 unten), sondern auch die festgestellte Tatsache, dass er bereits 1996 nach vorheriger gemeinsamer Absprache, sein Grundstück zum Zwecke der Umbauarbeiten der PKWs zur Verfügung stellte (US 26, 28, 39 Mitte) und gemäß der getroffenen Vereinbarung selbst an verschiedenen PKWs die Originalfahrzeugidentifikationsnummern entfernte, neue angebracht und die Originalkennzeichen sowie in den Fahrzeugen befindliche Sachen vernichtete (US 27 Mitte, 37 unten).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß § 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt gemäß § 285i StPO die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung des Angeklagten.
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