OGH 7Ob132/02s

7Ob132/02sSupreme CourtJun 26, 2002

Full text

OGH 7Ob132/02s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 14. November 1993 geborenen Minderjährigen Mathias M*****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Dr. Martin H*****, vertreten durch Dr. Günther Tews und Mag. Christian Fischer, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. April 2002, GZ 45 R 236/02t-34, womit über Rekurs des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Hietzing vom 13. März 2002, GZ 2 P 1837/95k-29, zum Teil bestätigt, zum Teil abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über den Antrag des Obersten Gerichtshofs vom 20. Dezember 2001, 6 Ob 243/01f, § 12a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 idF BGBl 1977/646, als verfassungswidrig aufzuheben, unterbrochen.

Begründung

Begründung:

Der Vater wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 2. 5. 2001 (ON 16), teilweise abgeändert mit Beschluss des Rekursgerichtes vom 21. 6. 2001 (ON 20), zu folgenden monatlichen Unterhaltsleistungen für den Minderjährigen verpflichtet:

vom 1.12.1997 bis 31.12.1997 5.800S,

vom 1. 1. 1998 bis 24. 7. 1998 6.300S,

vom 25.7.1998 bis 31.12.1998 6.000S,

vom 1. 1. 1999 bis 31. 5. 1999 6.300S,

vom 1. 6. 1999 bis 13.11.1999 5.100S,

vom 14.11.1999 bis 31.12.1999 5.900S

und ab 1.1.2000 7.500S.

Dieser Bemessung lag ein monatliches Durchschnittseinkommen des Vaters in Höhe von S 36.380,48 für 1997, S 39.792,59 für 1998, S 42.019,05 für 1999 und S 53.543,68 für 2000 zugrunde sowie weitere Sorgepflichten des Vaters für seinen am 25. 7. 1998 geborenen Sohn und die geschiedene Ehegattin.

Am 1.10.2001 beantragte der Vater unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 27.6.2001, B 1285/00, seine Unterhaltsverpflichtung im Sinne einer von ihm angestellten Berechnung rückwirkend ab 1.12.1997 bis 31.12.1997 auf 4.990S,

vom 1.1.1998 bis 24.7.1998 auf 5.390S,

vom 25.7.1998 bis 31.12.1998 auf 5.150S,

vom 1.1.1999 bis 31.5.1999 auf 5.390S,

vom 1.6.1999 bis 13.11.1999 auf 4.430 S,

vom 14.11.1999 bis 31.121999 auf 5.070S,

vom 1.1.2000 bis 31.12.2000 auf 6.350 S und

ab 1.1.2001 laufend auf 5.530 S herabzusetzen.

Mit Beschluss vom 13. 3. 2002 (ON 29) hat das Erstgericht den Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters vom 1. 10. 2001 hinsichtlich des Zeitraums vom 1. 12. 1997 bis 30. 9. 1998 zurückgewiesen und ab 1. 10. 1998 abgewiesen. Dazu traf es folgende weitere Feststellungen:

Der einkommens- und vermögenslose Minderjährige befinde sich im Haushalt seiner Mutter. Lediglich das Einkommen des Vaters für die Jahre 2000 und 2001 sei zu hoch bzw noch gar nicht bestimmt worden. Aufgrund der vorliegenden Gehaltsauskunft stehe nunmehr fest, dass der Vater im Jahr 2000 ein monatliches Durchschnittseinkommen von S 52.384,43 (unter Abzug der Nachzahlung an den Wohlfahrtsfonds) und im Jahr 2001 ein solches von S 51.355,69 ins Verdienen gebracht habe. Rechtlich ging das Erstgericht im Wesentlichen davon aus, dass nach dem Wortlaut des § 12a FLAG die Familienbeihilfe nicht als eigenes Einkommen des Kindes zu berücksichtigen sei und daher auch nicht dessen Unterhalt mindern könnte. Es könne nicht Aufgabe des Gerichtes sein, auf diesem Weg eine Umverteilung steuerlicher Lasten zum Nachteil des unterhaltsberechtigten Kindes vorzunehmen. Für den Zeitraum 1. 12. 1997 bis 30. 9. 1998 sei der Antrag als verjährt zurückzuweisen.

Das Rekursgericht bestätigte die Antragszurückweisung für die Zeit vom 1. 12. 1997 bis 30. 9. 1998 mit der Maßgabe, dass das Unterhaltsherabsetzungsbegehren für diesen Zeitraum abgewiesen wurde. Es bestätigte auch die Antragsabweisung für die Zeit vom 1. 10. 1998 bis 31. 12. 2000 und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil dieses Beschlusses zugelassen werde. Hinsichtlich der Abweisung des Unterhaltsherabsetzungsbegehrens ab 1. 1. 2000 hob es den erstgerichtlichen Beschluss zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Dem Rekurs sei dahin beizupflichten, dass im Hinblick auf die Bestimmung des § 1501 ABGB auf die Verjährung ohne Einwendung der Parteien nicht Bedacht zu nehmen sei. Dennoch sei das Unterhaltsherabsetzungsbegehren des Vaters sowohl für den Zeitraum 1. 12. 1997 bis 30. 9. 1998 als auch für den Zeitraum 1. 10. 1998 bis 31. 12. 1998 zu Recht abgewiesen worden. Dem Vorbringen, dass aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 27. 6. 2001, B 1285/00, der Geldunterhaltsanspruch des Minderjährigen zu kürzen wäre, weil die Mutter Familienbeihilfe beziehe, sei entgegenzuhalten, dass eine Bindung der ordentlichen Gerichte an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht bestehe und der von diesem vorgeschlagenen teleologischen Reduktion des § 12a FLAG nicht beigetreten werden könne. Sowohl aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung als auch aus der gleichzeitig geschaffenen Bestimmung des § 2 Abs 2 FLAG ergebe sich nämlich eindeutig, dass der Bundesgesetzgeber sehr wohl auch an den Fall gedacht habe, dass der geldunterhaltspflichtige Elternteil nicht mit dem die Familienbeihilfe beziehenden anderen Elternteil und dem gemeinsamen Kind im selben Haushalt lebe. Gerade dieser Fall habe dahingehend gelöst werden sollen, dass die Familienbeihilfe den Unterhaltsanspruch des Kindes in keiner Weise mindere. Aus den Gesetzesmaterialien sei zu entnehmen, dass die Familienbeihilfe überhaupt keine Entlastung jener Person herbeiführen solle, die zwar für das Kind sorgepflichtig sei, mit diesem jedoch nicht im selben Haushalt lebe. Es sei damit klargestellt worden, dass die Familienbeihilfe seit 1. 1. 1978 den Charakter einer Betreuungshilfe habe und in diesem Sinn ein Einkommen derjenigen Person bilde, die diese Betreuung tatsächlich leiste, ohne dass der Betrag der Familienbeihilfe unmittelbar dem Kind zuzuwenden sei. Da der - allenfalls verfassungswidrige - Willen des einfachen Bundesgesetzgebers klar sei, erscheine eine verfassungskonforme Auslegung durch teleologische Reduktion problematisch. Dabei sei nämlich zu beachten, dass der Verfassungsgerichtshof verfassungswidrige Gesetze nur aufheben, nicht aber unter dem Titel einer verfassungskonformen Interpretation umdeuten könne. Nach Meinung des Rekursgerichtes könne daher ein allenfalls erforderlicher Ausgleich zwischen den Eltern hinsichtlich der ihnen gewährten Familienförderungen nicht im Wege der Unterhaltsbemessung erfolgen. Auch wenn der Oberste Gerichtshof an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt habe, § 12a FLAG als verfassungswidrig aufzuheben, sehe sich das Rekursgericht vor einer diesbezüglichen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes nicht veranlasst, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Mangels wesentlicher Änderung der Verhältnisse seit der letzten Beschlussfassung über die Unterhaltsverpflichtung des Vaters (ON 16 und 20) seien daher die Voraussetzungen für die beantragte Herabsetzung nicht gegeben, weshalb das Erstgericht das Unterhaltsherabsetzungsbegehren des Vaters bis 31. 12. 2000 zutreffend abgewiesen habe. Die Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht damit, dass der Frage der Berücksichtigung der steuerlichen Belastung bei der Unterhaltsbemessung im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes B 1285/00 wesentliche Bedeutung zukomme.

Gegen den bestätigenden Teil dieses Beschlusses richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, in eventu dahin abzuändern, dass dem Unterhaltsherabsetzungsantrag stattgegeben werde.

Der Revisionsrekurswerber wendet sich gegen die Rechtsauffassung, dass die Auslegung des § 12a FLAG durch den Verfassungsgerichtshof abzulehnen sei. Er macht geltend, dessen Ausführungen ließen keinen Interpretationsspielraum in dem Sinn, dass man (wieder) zur gänzlichen Nichtanrechnung der Familienbeihilfe komme. Die frühere Judikatur sei nicht mehr aufrecht zu erhalten. Sollte sich der Oberste Gerichtshof der Meinung des Rekursgerichtes anschließen, dass § 12a FLAG die Auslegung durch den Verfassungsgerichtshof nicht trage, regt der Revisionsrekurswerber an, der Oberste Gerichtshof möge einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof stellen, § 12a FLAG als verfassungswidrig aufzuheben, bzw das Revisionsrekursverfahren unterbrechen.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits mit Beschluss vom 20. 12. 2001, 6 Ob 243/01f, aus Anlass des Revisionsrekurses eines anderen geldunterhaltspflichtigen Vaters an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, § 12a FLAG idF BGBl 1977/646 als verfassungswidrig aufzuheben. Diesem Antrag sind weitere Anträge des Obersten Gerichtshofs gefolgt, sodass derzeit bereits zahlreiche idente Verfahren beim Verfassungsgerichtshof anhängig sind (weitgehend zusammengefasst in RIS-Justiz RS0115895). Es ist anzunehmen, dass sich die Frage der Verfassungsgemäßheit des § 12a FLAG noch in vielen Verfahren stellen wird, weil sich die in dieser Bestimmung verfügte Nichtberücksichtigung der Familienbeihilfe bei der Bemessung des Geldunterhalts in einer großen Zahl der Unterhaltsbemessungsverfahren auswirkt.

Der Verfassungsgerichtshof hat in ähnlich gelagerten Fällen gemäß § 140 Abs 7 zweiter Satz B-VG ausgesprochen, dass die angefochtene und von ihm aufgehobene Gesetzesbestimmung nicht mehr anzuwenden sei (s VfGH 1. 10. 2001, G 224/01). Es wäre eine unsachliche Verschiedenbehandlung, würde der Verfassungsgerichtshof - sollte er § 12a FLAG aufheben - nicht auch in den bereits anhängigen Verfahren aussprechen, dass die Bestimmung nicht bloß im jeweiligen Anlassfall, sondern auch in allen übrigen Fällen nicht mehr anzuwenden sei. Mit Beschluss vom 9. März 2002, G 7/02-6, hat der Verfassungsgerichtshof für den Fall einer Aufhebung des § 12a FLAG bei der Entscheidung über die Anlassfallwirkung in Aussicht genommen, die Anlassfallwirkung auf die rechtlich gleichgelagerten, bei den anfechtungsberechtigten Zivilgerichten anhängigen Rechtsmittelverfahren zu erstrecken. Ist nun davon auszugehen, dass der Verfassungsgerichtshof im Fall der Aufhebung des § 12a FLAG die Anlassfallwirkung auf die anderen Verfahren erstrecken wird, sind die beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren präjudiziell für das vorliegende Verfahren, weil nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs eine Berücksichtigung der Familienbeihilfe an § 12a FLAG scheitern muss (6 Ob 243/01f; 6 Ob 262/01z ua) und eine Unterhaltsbemessung im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs nur nach Aufhebung dieser Norm möglich erscheint (7 Ob 71/02w; 7 Ob 77/02b). Gemäß § 190 Abs 1 ZPO kann ein Rechtsstreit unterbrochen werden, wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist, oder welches in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist. Eine derartige Unterbrechungsmöglichkeit ist zwar weder bei einem vor dem Verfassungsgerichtshof anhängigen präjudiziellen Verfahren noch für das Außerstreitverfahren vorgesehen. Diese planwidrige Gesetzeslücke ist jedoch durch analoge Anwendung des § 190 ZPO zu schließen (RIS-Justiz RS0116157), weil der Zweck der Bestimmung - widersprechende Entscheidungen im Sinne der Einheit der Rechtsordnung zu verhindern - auch im vorliegenden Fall zutrifft (2 Ob 63/02g; 3 Ob 64/02m; 4 Ob 86/02d; 7 Ob 71/02w; 7 Ob 77/02w mwN). Das Verfahren war daher bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Anfechtung des § 12a FLAG zu unterbrechen.

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