The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
11Os61/02•OGH 11Os61/02
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Steindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas N***** wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schwere Erpressung nach §§ 144, 145 Abs 1 Z 1 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 16. Jänner 2002, GZ 11 Hv 1021/01d-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thomas N***** des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 und 15 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in Asten von etwa Mitte November 1999 bis zum 13. Dezember 1999 in wiederholten Angriffen den Andreas B***** durch gefährliche Drohung, und zwar Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz zur Übergabe von mindestens 110.000,-- S in Teilbeträgen genötigt und zur Übergabe weiterer Geldbeträge zu nötigen versucht, wodurch dieser um den angeführten Betrag am Vermögen geschädigt wurde, indem er mehrfach wahrheitswidrig behauptete, es werde gegen ihn (N*****) wegen der illegalen Vervielfältigung von Videofilmen, an welcher auch B***** beteiligt war, behördlich erhoben, es habe bereits eine Hausdurchsuchung stattgefunden, er würde im Falle der Bezahlung eines Geldbetrages von etwa 450.000 S die Schuld auf sich nehmen und ihn "decken", im Falle einer Nichtbezahlung aber gegen ihn, B*****, aussagen, sodass er mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes und mit Lohnpfändungen unter anderem wegen einer zu erwartenden Strafe zwischen 600.000 S und 700.000 S zu rechnen habe, wobei er mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz handelte und die Tatvollendung in Ansehung eines Geldbetrages von etwa 340.000 S infolge Zahlungsunfähigkeit des Andreas B***** sowie des Einschreitens der Gendarmerie unterblieb.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt. Der Beschwerdeansicht (Z 5) zuwider ist der vom Schöffengericht als auch auf die Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Bedrohten gerichtet angenommene Tatvorsatz des Angeklagten keineswegs unbegründet geblieben. Der Beschwerdeführer selbst gesteht zu, dass sich die Tatrichter insoweit auf seine eigene Verantwortung stützen - womit der Beschwerdeeinwand bereits widerlegt ist - und bestreitet nur, dass sich hieraus ein solcher Vorsatz ableiten lasse. Damit wird jedoch lediglich versucht, der Beweiswürdigung des Schöffensenates eine andere Interpretation entgegenzustellen, womit aber ein Begründungsmangel iSd geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht aufgezeigt wird. Der unter demselben Nichtigkeitsgrund erhobene Vorwurf der Unvollständigkeit durch Außerachtlassung der nur einen Betrag von 20.000 S zugestehenden Verantwortung des Angeklagten übergeht die hiezu ausführlichen Erwägungen des Schöffensenates (US 10 f). Aber auch die die Ausschaltung der Qualifikation des § 145 Abs 1 Z 1 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) wird nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung gebracht. Den dafür erforderlichen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem Gesetz verfehlt der Beschwerdeführer mit der urteilsfremden Behauptung, seine Absicht sei nicht darauf gerichtet gewesen, den Bedrohten in Furcht und Unruhe vor wirtschaftlicher Vernichtung zu versetzen, er habe weder angekündigt, ihm die Erwerbsgrundlage zu entziehen noch hätte er den Verlust des Arbeitsplatzes tatsächlich herbeigeführt, übergeht er doch die eindeutig anderslautenden Urteilsfeststellungen (US 6), wobei es ohne Belang ist, ob er die Drohung tatsächlich wahrmachen wollte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO), teils als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.