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1Ob139/02a•OGH 1Ob139/02a
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer, Dr.Zechner und Univ.Doz.Dr.Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Strommer, ReichRohrwig, Karasek, Hainz, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien1., Singerstraße1719, wegen 131.526,01EUR (=S1,809.837,37) sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9.April2002, GZ13R124/01b14, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß §508aAbs2ZPO mangels der Voraussetzungen des §502 Abs1 ZPO zurückgewiesen (§510Abs3ZPO).
Begründung:
Die ÖNORM B2117 istebenso wie die ÖNORM B2110eine Richtlinie (Allgemeine Geschäftsbedingungen), die als Bestandteil des zwischen den Streitteilen geschlossenen Einzelvertrags Geltung erlangt hat (JBl 2001, 459; 1Ob359/98w). Der Umstand, dass die im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungswesentlichen Bestimmungen der ÖNORMB2117, die den gleichen Wortlaut aufweisen wie Bestimmungen der ÖNORM B2110, für eine Mehrzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsam sein können, besagt noch nicht, dass eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des §502 Abs1 ZPO zu lösen wäre. Ist nämlichwie hierdie Auslegung verschiedener Regelungen derÖNORM B2117 in rechtlich einwandfreier Weise nur in einer bestimmten Richtung möglich, und haben die Vorinstanzen diese rechtlich richtige Lösung auf solche Art gefunden, so steht keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zur Lösung an. Das Berufungsgericht hat ausführlich dargelegt, dass Punkt2.33.4derÖNORMB2117 den Schadenersatz bei Behinderung regelt, wogegen Punkt2.33.5 die Mehrkosten bei Behinderung, somit einen Erfüllungsanspruch im Sinne des §1168 ABGB (siehe Krejci in Rummel, ABGB3, Rz28 zu§1168) einer Regelung zuführt. Es hat auch zutreffend erörtert, warum die beim Schadenersatzanspruch vorgesehene Haftungsbeschränkung nicht auch für den "Werklohnergänzungsanspruch" (vgl SZ 58/41) gilt; diesen rechtlich einwandfreien Ausführungen ist nichts hinzuzufügen. Das von der Revisionswerberin gewünschte "dreistufige Ersatzsystem" lässt sich aus dem Wortlaut der zitierten ÖNORMund dieser ist die Grundlage der Auslegung (siehe dazu auch JBl 2001, 459)nicht ableiten.
Die Tatsache, dassderin derÖNORM B2117 vorgesehene Schadenersatzanspruch bei Behinderung bei leichter Fahrlässigkeit eines Vertragspartners eine Haftungsbegrenzung erfährt, eine solche Begrenzung aber für die selbst unverschuldet entstandenen Mehrkosten bei Behinderung nicht stattfindet, stellt keine Antinomie dar, weil es sich um zwei ganz unterschiedliche Regelungskomplexe, die nebeneinander bestehen, handelt. In dem einen Fall ist Schadenersatz zu leisten, in anderem Fall wird durch die Zahlung von Mehrkosten eine Äquivalenzstörung zwischen Leistung und Gegenleistung behoben (vgl auch Kropik, Der Bauvertrag und die ÖNORMB2110 [2002], 199).
Es mag durchaus sein, dass es der klagenden Partei freigestanden wäre, vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Vertragsrücktritt kann aber von der beklagten Partei, in deren Sphäre sichnunmehr unwidersprochendie Behinderung ereignete, nicht gleichsam als Pflicht der klagenden Partei gefordert werden, vielmehr hat die beklagte Partei die von ihr übernommenen vertraglichen Verpflichtungen im Sinne derBestimmungenderÖNORMB2117 zu erfüllen.
Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§510Abs3ZPO).
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