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Bsw50963/99•AUSL EGMR Bsw50963/99
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Al-Nashif gegen Bulgarien, Urteil vom 20.6.2002, Bsw. 50963/99.
Art. 5 Abs. 4 EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 13 EMRK - Abschiebung aus Gründen der nationalen Sicherheit und Recht auf Achtung des Familienlebens.
Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 8 EMRK (4:3 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: EUR 7.000,- für den ErstBf. und je EUR 5.000,- für den Zweit- und DrittBf. für immateriellen Schaden; EUR 6.500,- für Kosten und Auslagen (4:3 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. Daruish Auni Al-Nashif wurde 1967 als Sohn eines Palästinensers und einer syrischen Staatsbürgerin in Kuwait geboren. 1992 heiratete er Frau Hetam Saleh und wanderte mit ihr nach Bulgarien aus. Beide sind staatenlos. Die beiden gemeinsamen Kinder wurden 1993 bzw. 1994 als bulgar. Staatsangehörige geboren. Im Februar 1995 wurde dem Bf. eine dauernde Aufenthaltsbewilligung erteilt. Im selben Monat heiratete er eine bulgar. Staatsbürgerin nach muslimischem Ritus. Nach bulgar. Recht kommt dieser Heirat keine rechtliche Bedeutung zu. Der Bf. lebte weiterhin mit seiner rechtmäßigen Ehegattin und seinen Kindern in Sofia bzw. Smolyan, wohin die Familie Ende 1995 übersiedelte.
Ab November 1998 gab der Bf. Religionsunterricht für Angehörige des Islam. Organisiert wurde der Unterricht von der moslemischen Gemeinde in Smolyan.
Nachdem die Behörden Kenntnis von den religiösen Aktivitäten des Bf. erlangt hatten, wurde seine Aufenthaltserlaubnis im April 1999 vom Innenministerium widerrufen, weil der weitere Aufenthalt des Bf. die Sicherheit oder die Interessen des bulgarischen Staates bedrohen würde. Die Entscheidung wurde dem Bf. am 27.4.1999 ohne weitere Begründung zugestellt. Sämtliche dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden zurückgewiesen, weil gegen Bescheide, die eine Angelegenheit der nationalen Sicherheit betreffen, kein Rechtsmittel zulässig sei. (Anm.: Nach §§ 33-35 und § 37 des bulgar.
Verwaltungsverfahrensgesetzes unterliegen Entscheidungen, die „die nationale Sicherheit und Verteidigung" betreffen, keiner nachprüfenden Kontrolle.)
Am 9.6.1999 verhängte die Polizeibehörde ein Aufenthaltsverbot über den Bf. Zudem erging ein Bescheid, mit dem seine Festnahme und Abschiebung angeordnet wurden. Beide Entscheidungen, die nicht begründet waren, wurden am folgenden Tag zugestellt. (Anm.: Das bulgar. Fremdengesetz sieht die Abschiebung eines Fremden vor, wenn sein weiterer Aufenthalt eine „ernste Gefahr für die nationale Sicherheit oder öffentliche Ordnung" darstellt. Zur Sicherung ihrer Durchsetzung ist eine Anhaltung vorgesehen. Die Entscheidung muss nicht begründet werden, ein Rechtsmittel ist nicht zulässig.) Der Bf. wurde unverzüglich verhaftet und in ein Anhaltezentrum in Sofia gebracht, wo er 26 Tage in völliger Isolation gefangen gehalten wurde. Es wurde ihm weder der Empfang von Besuchern noch Kontakt zu seinem Anwalt gestattet. Nachdem das notwendige Heimreisezertifikat von den syrischen Behörden ausgestellt worden war, wurde der Bf. am 4.7.1999 nach Damaskus abgeschoben.
Frau Saleh blieb anfangs mit den beiden Kindern in Bulgarien. Da sie dort über kein Einkommen verfügte und ihr der Bf. keine finanzielle Hilfe zukommen lassen konnte, verließ sie im Juni 2000 mit ihren Kindern Bulgarien. Nach einem vorübergehenden Aufenthalt bei ihrem Ehegatten in Syrien ging sie mit den Kindern nach Jordanien. Der Bf. hat keine rechtliche Möglichkeit, sich in Jordanien niederzulassen.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 5 (4) EMRK (Recht auf eine gerichtliche Haftprüfung), Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens) und Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Bsw. bei einer nationalen Instanz) iVm. Art. 8 EMRK. Die beiden Kinder des Bf. machen als Zweit- und DrittBf. eine Verletzung von Art. 8 EMRK und von Art. 13 iVm. Art. 8 EMRK geltend.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 (4) EMRK:
Der Bf. behauptet, eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit seiner Haft sei im bulgar. Recht nicht vorgesehen gewesen. Zudem sei er in Isolationshaft festgehalten und ihm der Kontakt zu einem Anwalt verwehrt worden.
Die Reg. bringt vor, die vorgesehene Dauer der Haft zur Sicherung einer Ausweisung wäre so kurz, dass eine richterliche Überprüfung idR. nicht verlangt werde. Für die Unmöglichkeit der sofortigen Abschiebung des Bf. wären die bulgar. Behörden nicht verantwortlich. Der GH ruft in Erinnerung, dass das Recht auf eine gerichtliche Haftprüfung jeder Person, der die persönliche Freiheit entzogen wird, unabhängig von der Dauer ihrer Anhaltung zusteht. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass im bulgar. Recht kein Rechtsmittel gegen eine Anhaltung zur Sicherung einer Ausweisung vorgesehen ist, wenn diese aus Gründen der nationalen Sicherheit erfolgt. Ob sich die Entscheidung zur Ausweisung bzw. Anhaltung auf die nationale Sicherheit beruft, liegt ausschließlich im Ermessen des Innenministers. Kein Gericht kann eine solche Entscheidung, die nicht begründet wird, überprüfen. Die bulgar. Behörden können damit die gerichtliche Prüfung einer Haft ausschließen, indem sie sich auf Gründe der nationalen Sicherheit berufen. Der Bf. hatte daher keine Möglichkeit, ein Verfahren zu beantragen, in dem über die Rechtmäßigkeit seiner Haft entschieden worden wäre. Verletzung von Art. 5 (4) EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:
Der GH stellt fest, dass aus der Konvention kein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Land abgeleitet werden kann. Jeder Staat hat das Recht, den Zutritt von Fremden zu seinem Territorium zu regeln. Die Ausweisung eines Fremden aus einem Land, in dem enge Familienangehörige leben, kann jedoch einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen. Der ErstBf. lebte mit seiner Familie seit 1992 in Bulgarien, seine Kinder kamen dort zur Welt und sind bulgar. Staatsangehörige. Seine Ausweisung greift in das Recht auf Achtung des Familienlebens ein. Es ist unbestritten, dass die Ausweisung des ErstBf. auf einer gesetzlichen Grundlage beruhte. Die Wortfolge gesetzlich vorgesehen verlangt jedoch auch, dass die gesetzliche Grundlage zugänglich und vorhersehbar ist. Zusätzlich muss ein rechtlicher Schutzmechanismus gegen willkürliche Eingriffe der Behörden in durch die Konvention eingeräumte Rechte bestehen. Auch wenn die nationale Sicherheit berührt wird, müssen Maßnahmen, die in grundlegende Menschenrechte eingreifen, irgendeiner Form der rechtlichen Kontrolle durch eine unabhängige Instanz unterliegen. Die betroffene Person muss die Behauptung der Behörde, dass die nationale Sicherheit berührt wird, hinterfragen können. Ohne eine entsprechende unabhängige Kontrollinstanz könnten die Behörden willkürlich in Konventionsrechte eingreifen. Nach bulgar. Recht war der Innenminister ermächtigt, Ausweisungsentscheidungen ohne Durchführung eines Verfahrens, ohne Angabe von Gründen und ohne Zulassung eines Rechtsmittels zu treffen. Die Ausweisung des ErstBf. beruhte auf einer rechtlichen Grundlage, die keinen ausreichenden Schutz gegen Willkür bot. Der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens war daher nicht gesetzlich vorgesehen iSv. Art. 8 (2) EMRK. Verletzung von Art. 8 EMRK (4:3 Stimmen, Sondervoten der Richter Makarczyk und Butkevych sowie der Richterin Botoucharova).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 8 EMRK:
Jede von einem Widerruf einer Aufenthaltsgenehmigung oder einer Ausweisung betroffene Person muss die Möglichkeit haben, diese Entscheidung bei einer unabhängigen und unparteiischen Instanz anzufechten. Es besteht kein Zweifel, dass die Behauptung der Bf., die Ausweisung des ErstBf. verletze Art. 8 EMRK, vertretbar ist. Alle Rechtsmittel des ErstBf. wurden zurückgewiesen, weil gegen Ausweisungsentscheidungen, die sich auf die nationale Sicherheit berufen, kein Rechtsmittel zulässig ist.
Zum Schutz der nationalen Sicherheit mögen bei der Erlassung von Ausweisungsentscheidungen verfahrensrechtliche Einschränkungen ebenso notwendig sein wie die Anerkennung eines weiten Spielraums der Exekutive. Dies kann jedoch auf keinen Fall die gänzliche Ausschaltung jeglicher rechtlicher Kontrolle rechtfertigen, wann immer die Exekutive beschließt, sich auf die „nationale Sicherheit" zu berufen. Es muss zumindest sichergestellt sein, dass einer unabhängigen Kontrollinstanz die Entscheidungsgründe mitgeteilt werden. Diese muss ermächtigt sein, die Entscheidung aufzuheben, wenn die Behauptung einer Gefahr für die nationale Sicherheit unbegründet oder willkürlich erfolgt ist. Auch die Frage, ob die angefochtene Maßnahme einen Eingriff in das Familienleben des Betroffenen darstellt und ob dieser gerechtfertigt ist, muss erörtert werden. Den Bf. stand kein diesen Anforderungen entsprechendes Rechtsmittel zur Verfügung. Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 8 EMRK (4:3 Stimmen, Sondervoten der Richter Makarczyk und Butkevych sowie der Richterin Botoucharova).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
EUR 7.000,--für den ErstBf. und je EUR 5.000,-- für den Zweit- und DrittBf. für immateriellen Schaden, EUR 6.500,-- für Kosten und Auslagen (4:3 Stimmen, Sondervoten der Richter Makarczyk und Butkevych sowie der Richterin Botoucharova).
Vom GH zitierte Judikatur:
Berrehab/NL v. 21.6.1988, A/138 (= EuGRZ 1993, 547 = ÖJZ 1989, 220).
Gül/CH v. 19.2.1996 (= NL 1996, 41 = ÖJZ 1996, 593).
Chahal/GB v. 15.11.1996 (= NL 1996, 168 = ÖJZ 1997, 632).
Rotaru/ROM v. 4.5.2000 (= NL 2000, 96 = ÖJZ 2001, 74).
Ciliz/NL v. 11.7.2000 (= NL 2000, 141).
Boultif/CH v. 2.8.2001 (= NL 2001, 159).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 20.6.2002, Bsw. 50963/99, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2002, 108) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/02_3/Al-Nashif.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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