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12Os28/02•OGH 12Os28/02
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dimitri Z***** wegen des Verbrechens des versuchten räuberischen Diebstahls nach §§ 15, 127, 131 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 16. Oktober 2001, GZ 27 Hv 1049/01v-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Dimitri Z***** wurde des Verbrechens des versuchten räuberischen Diebstahls nach §§ 15, 127, 131 StGB schuldig erkannt, weil er am 29. August 2001 in Linz "im Bekleidungsgeschäft C A versuchte, eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Lederjacke im Wert von S 2.500 (Verfügungsberechtigten des Unternehmens) mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch Zueignung dieses Gegenstandes unrechtmäßig zu bereichern, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat dadurch, dass er der Kaufhausdetektivin Sigrid S*****, die ihn an der Kleidung erfasste, die Hand wegschlug, sie sodann wegstieß und als ihn dann ein weiterer, namentlich nicht bekannter Passant und Friedrich B***** festhielten, heftig um sich schlug und sich neuerlich losriss, sohin Gewalt gegen Personen anwendete, versuchte, sich die weggenommene Sache zu erhalten."
Der ausschließlich gegen die Annahme der Tatqualifikation nach § 131 StGB allein aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Da der Antrag auf Ergänzung der Angaben der Zeugin S***** im Protokoll über die Hauptverhandlung abgewiesen wurde, haben die dazu auf aktenfremden Prämissen beruhenden Rechtsmittelausführungen vorweg auf sich zu beruhen.
Im Hinblick darauf, dass die (durch die Tat erheblich verletzte) Zeugin S***** in der Hauptverhandlung auf die Richtigkeit ihrer in der Anzeige der Polizei wiedergegebenen, den wiederholten Gewalteinsatz des Angeklagten im Detail dokumentierenden Angaben vor der Polizei verwies, sowie - wenngleich ohne umfassende Erinnerung an Einzelheiten - die Anwendung von Gewalt durch den Angeklagten und dessen auf Erhaltung der Diebsbeute gerichtetes Bestreben bestätigte (119 ff) und sich ferner ihre Aussagen schwerpunktmäßig mit jenen des Zeugen B***** (122 iVm 81) decken, gelingt es der Tatsachenrüge im Übrigen nicht, durch eigenständige Deutung weitgehend aus dem Zusammenhang gelöster Aussagepassagen der Zeugin eine bedenkliche Verwertung aktenkundiger Verfahrensergebnisse in der Bedeutung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes darzustellen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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