OGH 4Ob115/02v

4Ob115/02vSupreme CourtMay 28, 2002

Full text

OGH 4Ob115/02v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*****, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Charim, Steiner, Hofstetter, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 480.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 25. Februar 2002, GZ 4 R 255/01a-9, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 8. Oktober 2000, GZ 18 Cg 149/01b-5, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Frage, wie eine Äußerung zu verstehen und ob sie danach geeignet ist, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit seines Inhabers zu schädigen, richtet sich nach dem Verständnis der davon angesprochenen Verkehrskreise - hier an Medienpolitik und Kultur interessierte Leser einer Tageszeitung. Dieser Frage kommt im Allgemeinen - vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den zu beurteilenden Fall hinausgehende Bedeutung zu. Die Klägerin weist zwar zutreffend auf die ständige Rechtsprechung hin, wonach mehrdeutige Äußerungen zu Lasten desjenigen auszulegen sind, der sie gebraucht. Die von der Klägerin beanstandete Äußerung ist allerdings in dem von ihr verstandenen Sinn keineswegs mehrdeutig. Der von der Beklagten verwendete Vergleich mit einer "Elefantenhochzeit" lässt zwar die Bedeutung der dadurch entstehenden konzernmäßigen Verflechtung erkennen, legt aber keineswegs nahe, dass - wie die Klägerin meint - die redaktionelle Unabhängigkeit in Frage gestellt würde.

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