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7Ob35/02a•OGH 7Ob35/02a
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache von Franz K*****, über den Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 6. Dezember 2001, GZ 25 R 202/01k, 25 R 203/01g, 25 R 204/01d-927, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 20. Juli 2001, GZ 6 P 91/01a-853, und vom 20. September 2001, GZ 6 P 91/01a-877, bestätigt wurden und der Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 23. Oktober 2001, GZ 6 P 91/01a-880, zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Das Erstgericht ermächtigte den Sachwalter, dem Pflegebefohlenen ein Taschengeld in der Höhe von S 569,-- auf das vom Aheim ***** bekanntzugebende Anderkonto von der Pension zu überweisen (ON 853). Es ermächtigte den Sachwalter, von einem Sparbuch des Betroffenen S 17.045,70 für Verpflegungskosten zu entnehmen und an die Bezirkshauptmannschaft K zu überweisen sowie einen weiteren Betrag von S 19.200 für die notwendigen Ausschneidearbeiten an Bäumen auf der dem Betroffenen gehörenden Liegenschaft an die Gärtnerei zu entnehmen. Der Sachwalter wurde ermächtigt, den Auftrag an die Gärtnerei laut Kostenvoranschlag zu erteilen und nach ordnungsgemäßer Durchführung der Arbeiten den Werklohn zu bezahlen (ON 877). Zuletzt ermächtigte es den Sachwalter, von einem Sparbuch des Betroffenen S 40.000 zu beheben und auf ein Konto des Betroffenen zu überweisen (ON 880).
Das Rekursgericht gab den Rekursen gegen die Beschlüsse ON 853 und ON 877 nicht Folge und wies den Rekurs gegen den Beschluss ON 880 zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich des Beschlusses vom 20. 9. 2001, ON 877, S 260.000 nicht übersteige. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig. Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Betroffenen. Das Erstgericht legt dieses Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage (7 Ob 108/01k, 7 Ob 220/01f ua):
Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Falle des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und Abs 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht S 260.000. Das Rechtsmittel des Betroffenen langte rechtzeitig beim Erstgericht ein. Es fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht gestellt werde.
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Revisionsrekurs jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
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