OGH 5Ob49/02w

5Ob49/02wSupreme CourtMay 14, 2002

Full text

OGH 5Ob49/02w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Andrea K*****, vertreten durch Mag. Günther Weber, Funktionär des Mieterschutzverbandes, 8010 Graz, Sparbersbachgasse 61, gegen die Antragsgegnerin Ing. Ilse K*****, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Kumberg, wegen § 37 Abs 1 Z 12 MRG (S 6.700,-- = EUR 486,91), über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 20. Dezember 2001, GZ 3 R 207/01k-10, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 23. März 2001, GZ 54 Msch 2/01a-4, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht stellte fest, dass durch die Vorschreibung der Betriebskosten in der Höhe von monatlich S 1.572 für die von der Antragsgegnerin angemietete Wohnung im Zeitraum 1. 8. 1998 bis 30. 6. 2000 um einen Betrag von insgesamt S 6.700 überschritten wurde. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diese am 10. 1. 2002 zugestellte Rekursentscheidung richtet sich der am 16. 1. 2002 überreichte "außerordentliche" Revisionsrekurs der Antragsgegnerin. Das Erstgericht legte das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage (vgl 5 Ob 340/99g, 5 Ob 93/02s ua):

Gemäß § 37 Abs 3 Z 18a MRG idF WGN 1997 BGBl I 140 gelten die im § 528 Abs 2 Z 1a, Abs 2 und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen unter anderem nur für solche Revisionsrekurse, die sich (wie hier) gegen Sachbeschlüsse in den im § 37 Abs 1 Z 12 MRG angeführten Angelegenheiten richten, und überdies nur dann, wenn der Entscheidungsgegenstand - bei Unbeachtlichkeit der Wertgrenze von S 52.000 - S 130.000 nicht übersteigt. Demnach ist der Revisionsrekurs - vorbehaltlich des § 528 Abs 2a ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn (wie hier) der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 130.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat. Allerdings kann eine Partei in einem solchen Fall binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (§ 37 Abs 3 Z 18a MRG iVm § 528 Abs 2a und § 508 ZPO). Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs für zulässig erachtet. Sie stellte auch einen Antrag auf Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses gemäß § 37 Abs 1 Z 18a MRG iVm § 528 Abs 2a ZPO. Ein ausdrücklich an das Rekursgericht gestellter Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs fehlt freilich.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Revisionsrekurs jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

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