OGH 13Os35/02

13Os35/02Supreme CourtMay 8, 2002

Full text

OGH 13Os35/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramsanwärterin Dr. Steindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter H***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 23. Oktober 2001, GZ 40 Vr 1626/99-83, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Peter H***** wurde ua des Verbrechens (A 1, 2, 3) des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt. Danach hat er, soweit für das Rechtsmittelverfahren von Relevanz, (A 1) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich und die Firma "Die M***** GesmbH" unrechtmäßig zu bereichern am 10. März 1998 in Wiener Neustadt Johann F***** unter dem Vorwand, dafür zu sorgen, dass dieser gegen eine zu entrichtende Lizenzgebühr die ihm zu verpachtenden Räumlichkeiten in Wiener Neustadt,***** ("C*****") im Rahmen einer US-amerikanischen "All-Star-Cafe"-Kette als "Starlite-Cafe" betreiben könne und das von ihm zu pachtende Lokal werde als Gegenleistung im Sinne des Konzepts der "Starlite-Cafes" möbliert und ausgestattet, zur Überweisung eines Betrages von 1,560.000 S auf das Firmenkonto Nr ***** der "Die Mgesellschaft mbH" bei der Wiener Neustädter Sparkasse verleitet, wodurch Johann F ein Schaden in dieser Höhe entstanden ist.

Die dagegen (A 1) vom Angeklagten aus Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Zu Unrecht moniert die Verfahrensrüge (Z 4) die Abweisung der Anträge auf Vernehmung des Masseverwalters Dr. T***** sowie auf Durchführung eines Ortsaugenscheines.

Wie das Erstgericht einerseits im abweislichen Zwischenerkenntnis (S 181/VI), andererseits ergänzend in den Urteilsgründen zutreffend darlegt, konnte die angestrebte Beweisaufnahme ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterbleiben. Der Antrag auf (neuerliche) Vernehmung des Masseverwalters Dr. T***** "zur näheren Erläuterung und Erklärung der vorgelegten Unterlagen" lässt jeglichen Hinweis vermissen, welche für die Klärung der Schuldfrage bedeutsamen Ergebnisse durch die begehrte Beweisaufnahme erbracht werden sollte und stellt sich somit - in Ermangelung eines tauglichen Beweisthemas - als unzulässiger Erkundungsbeweis dar.

Gleiches gilt für das Begehren auf Durchführung eines Lokalaugenscheines in der Mgesellschaft mbH. Dieser sollte zum Beweis dafür dienen, dass "Peter H über ein Jahr hindurch erhebliche Vorleistungen im Museum erbracht hat und jedenfalls zur weiteren Illustration des gesamten Verfahrens und auch als Bestätigung seiner Verantwortung" (S 391 ff/IV).

Abgesehen davon, dass der Beweisantrag nicht einmal behauptet, die (nach der Aktenlage ebenfalls konkursverfangene) Einrichtung sei seit 1998 unverändert geblieben und das Erstgericht ohnedies zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen ist, dass er gewisse Vorleistungen erbracht hat (US 20), gebricht es auch dazu an der erforderlichen Klarstellung der zu erwartenden Verbreiterung der Beweisgrundlage, sodass dieser Antrag, wie sich aus der Formulierung "zur weiteren Illustration des gesamten Verfahrens" vielmehr unschwer ableiten lässt, ebenfalls auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft. Die in der Beschwerde dazu nachgetragenen Erwägungen haben außer Betracht zu bleiben, weil bei Prüfung der Berechtigung des Antrags stets von der Verfahrenslage zum Zeitpunkt seiner Stellung und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen ist.

Die Kritik der Mängelrüge (Z 5), das Erstgericht stütze die Urteilskonstatierungen betreffend die Zahlung von Lizenzgebühren ausschließlich auf die Aussage des Zeugen F*****, die in den unbedenklichen Urkunden (gemeint wohl: Vereinbarung vom 10. März 1998 und Vertrag vom 12. März 1998) keine Deckung fänden und deren Inhalt nicht erörtert worden sei, übergeht zum einen die diesbezüglichen Urteilsannahmen S 19 und 20 sowie die dazu gehörigen, sich auf den Inhalt der Urkunden beziehenden, damit auseinandersetzenden beweiswürdigenden Erwägungen US 32 und bleibt zum anderen mit der Behauptung, "die Urteilsfeststellungen" seien zum Teil aktenwidrig und widersprüchlich, unsubstantiiert, sodass der Nichtigkeitsgrund insofern nicht deutlich und bestimmt bezeichnet ist (§ 285a Z 2 StPO).

Soweit die Beschwerde unter Bezugnahme auf selektiv herausgegriffene und damit sinnverändert wiedergegebene Teile der Verträge vom 10. und 12. März 1998 sowie aus dem Kontext gelöster Aussagedetails von Depositionen des Zeugen F***** eigene Beweiswerterwägungen anstellt, bekämpft sie unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).

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