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4Ob92/02m•OGH 4Ob92/02m
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH, , vertreten durch Schönherr Barfuss Torggler Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei August S, vertreten durch Dr. Utho Hosp, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung und Rechnungslegung (Streitwert im Provisorialverfahren 36.336,42 EUR), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 4. Februar 2002, GZ 1 R 19/02y-8, womit der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 20. Dezember 2001, GZ 3 Cg 325/01f-3, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen; die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels endgültig selbst zu tragen.
Begründung:
Mit Urteil des erkennenden Senats vom 24. 4. 2001, 4 Ob 81/01t, wurde der Beklagte schuldig erkannt, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, ein der österreichischen Marke 182460 verwechselbar ähnliches Zeichen, und zwar das der Klagebeilage ./B entsprechende Zeichen, auf den Dosen eines Energy Drinks anzubringen, unter diesem Zeichen Energy Drinks anzubieten und (insbesondere) nach Venezuela auszuführen, insbesondere auch Energy Drinks unter der Bezeichnung C***** mit einer der Warenausstattung von R***** verwechselbar ähnlichen, und zwar der Klagebeilage ./B entsprechenden Warenausstattung zu bewerben und anzubieten.
Mit Klage vom 10. 12. 2001 begehrt die Klägerin zur Sicherung eines gleichlautenden Unterlassungsbegehrens, dem Beklagten aufzutragen, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, ein der österreichischen Marke 182460 verwechselbar ähnliches Zeichen, und zwar das der Klagebeilage ./G entsprechende Zeichen, auf den Dosen eines Energy Drinks anzubringen, indem er derart gekennzeichnete Dosen mit Energy Drinks befüllt, sowie Dosen mit Energy Drinks gemäß Klagebeilage ./G (insbesondere nach Venezuela und in die Dominikanische Republik) auszuführen. Der Beklagte habe zwar - offenbar als Reaktion auf den verlorenen Vorprozess - die grafische Gestaltung der von ihm befüllten Dosen geändert, doch sei nunmehr die Verwechslungsgefahr mit von der Klägerin verwendeten Getränkedosen, die mit deren Marke versehen seien, noch größer geworden als zuvor.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag wegen entschiedener Rechtssache zurück. Die Klägerin verfüge aus dem Vorprozess über einen Exekutionstitel, der sie in die Lage versetze, die nunmehr behauptete neuerliche Markenrechtsverletzung abstellen zu lassen. Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung zu einem gleichgelagerten Sachverhalt fehle. Die nunmehr behauptete Verletzungshandlung (Verwendung eines zwar ähnlichen, aber nicht identen Zeichens wie im Vorprozess durch den Beklagten) sei von dem im vorangehenden Verfahren erwirkten Titel nicht mitumfasst; dessen Auslegung nach dem Wortsinn lasse keine Zweifel offen, dass darunter nur die Verwendung eines solchen Zeichens fiele, das Gegenstand der damaligen Verletzungshandlung gewesen sei.
Entgegen dem - den OGH nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ab:
Die Auffassung des Rekursgerichts, wonach die Zurückweisung einer Klage wegen entschiedener Rechtssache dann nicht in Frage komme, wenn im zweiten Verfahren ein anderer anspruchsbegründender Sachverhalt behauptet wird als im Vorprozess, hält sich im Rahmen höchstgerichtlicher Rechtsprechung. Das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Rechtssache setzt nämlich Identität der Parteien, des geltend gemachten Anspruchs und des rechtserzeugenden Sachverhalts voraus (4 Ob 267/98p = ecolex 1999, 409; ÖBl 1998, 232 - Notruftelefonsystem I; RZ 1995/58 uva). Die Klägerin war somit nicht an einer neuerlichen Klageführung gehindert, beruft sie sich doch auf einen neuen Lebenssachverhalt (hier: anders gestaltete Dosen als im Vorprozess). Auf die Frage der Identität der Begehren kommt es somit nicht weiter an; den vom Beklagten in seinem Rechtsmittel breit ausgeführten Einwand des mangelnden Rechtsschutzinteresses hat er im Verfahren erster Instanz nicht erhoben, sodass darauf nicht einzugehen ist.
Der Revisionsrekurs war daher wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten des Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1, § 52 ZPO. Da die Klägerin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.
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