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10ObS116/02k•OGH 10ObS116/02k
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Peter Hübner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ernst Boran (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz G*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Herwig Frei, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Jänner 2002, GZ 25 Rs 121/01g-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. August 2001, GZ 16 Cgs 257/00w-18, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Wie der Revisionswerber selbst zugesteht, können die vom Berufungsgericht verneinten und in der Revision wiederholten Verfahrensmängel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; SSV-NF 11/15; 7/74; 5/116 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von dieser Judikatur abzugehen. Es kann keine Rede davon sein, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Behandlung der Mängelrüge nicht nachvollziehbar wäre.
Vielmehr unternimmt der Revisionswerber unter den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung den unzulässigen Versuch, die Feststellungen der Tatsacheninstanzen zu der dem Kläger verbliebenen Leistungsfähigkeit zu bekämpfen. Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]).
Dazu kommt, dass schon der in der Berufung behauptete sekundäre Feststellungsmangel wegen des Erfordernisses eines erschwerten "Umlernens auf links" in Wahrheit eine Tatsachenrüge betreffend die Leistungsfähigkeit des Klägers darstellt. Dieses Umlernen wurde sowohl bei der medizinischen Begutachtung als auch in der erstgerichtlichen Beweiswürdigung verwertet. Wurde aber der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig ausgeführt, kann die Rechtsrüge in der Revision nicht nachgetragen werden (RIS-Justiz RS0043573; Kodek in Rechberger, ZPO2, Rz 5 zu § 503 ZPO).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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