The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
11Os37/02•OGH 11Os37/02
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. April 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl St***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10. Jänner 2002, GZ 6 Hv 1105/01a-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl St***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 22. November 2001 in Fernitz versucht, Elfriede und Johann P***** durch Einbruch und Einsteigen in deren Gasthaus fremde bewegliche Sachen in einem 2.000,- EUR nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung wegzunehmen, wobei die Vollendung der Tat unterblieb, weil er deren Ausführung nach seiner Betretung aufgab.
Dagegen richtet sich die explizit nur auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche ein Vorliegen des Strafaufhebungsgrundes des Rücktritts vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) behauptet.
Diese ist jedoch zur Gänze nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie die Konstatierungen des Schöffengerichts,
der Angeklagte sei aufgrund des von ihm verursachten Lärms von Johann P***** betreten und gefragt worden was er da gewollt hätte, worauf er "im Hinblick auf seine Betretung" den Entschluss gefasst habe, von der weiteren Tatausführung Abstand zu nehmen (US 5), wobei er seine Tatausführung "aus Furcht vor Entdeckung" aufgegeben habe (US 7),
zumal er "davon ausgehen musste, dass - in Anbetracht der Lärmentwicklung ... - eine dem Tatplan entsprechende Vollendung nicht mehr möglich" gewesen sei (US 8),
nach Art einer Schuldberufung bestreitend lediglich auf prozessual unzulässige Weise versucht, der - von den Tatrichtern aber mit denkmöglicher Begründung abgelehnten - Verantwortung des Beschwerdeführers, sein Tataufgabeentschluss habe auf anderen Motiven beruht und sei demnach freiwillig gewesen, zum Durchbruch zu verhelfen. Soweit die Beschwerde Feststellungen zur fehlenden Einsichtsmöglichkeit der Opfer auf den Tatort vermisst, vernachlässigt sie mit ihrer dazu vorgebrachten Relevanz-Argumentation die ausdrücklich im Sinn der Behauptungen des Angeklagten getroffenen Konstatierungen über dessen Wahrnehmungen (US 5).
Der im Rahmen der Berufung geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StGB in Form eines behaupteten Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot liegt nicht vor, zumal die Wertung aller einschlägigen Vorstrafen als erschwerend sogar im - hier nicht vorliegenden - Fall der tatsächlichen Anwendung des § 39 StGB zulässig ist, weil die Sammlung der für die Strafbemessung maßgebenden Tatsachen der Entscheidung über die Strafschärfung vorangeht und erst auf Grund einer Wertung sämtlicher bedeutsamer Umstände beurteilt werden kann, ob der Fall eine Überschreitung des Strafrahmens erfordert (Leukauf/Steininger Komm3 § 32 RN 13; EvBl 1989/25).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet, bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.