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8ObA230/01h•OGH 8ObA230/01h
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Claus Bauer und Mag. Dr. Walter Zeiler als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Günter K*****, vertreten durch Mag. Dr. Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei W***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Dr. Georg Mittermayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juni 2001, GZ 10 Ra 193/01b-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25. Jänner 2001, GZ 23 Cga 179/00m-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 938,68 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt weshalb es gem § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung 9 ObA 85/93 dargelegt, dass der Kündigungsgrund des § 42 Abs 2 Z 2 Wr. VBO auch dann gegeben ist, wenn der Bedienstete Krankenstände aufweist, die ihm über längeren Zeitraum in einem weit über dem Durchschnitt liegenden Maß (dort: 50 Tage jährlich) an der Diensthinderung hindern. Im hier zu beurteilenden Fall wies der 1958 geborene Kläger, der seit 8. 11. 1993 bei der Beklagten beschäftigt war, beginnend mit 7. 4. 1994 durch rund sechs Jahre aus unterschiedlichen Gründen insgesamt 22 Krankenstände in der Gesamtdauer von 288 Tagen auf. Davon entfielen auf das Jahr 1999 57 Tage und auf das erste Halbjahr 2000 54 Tage. Die aus der steigenden Zahl der Krankheitstage ableitbare ungünstige Prognose und die Tatsache, dass die Krankenstände durch einen langen Zeitraum nahezu regelmäßig aufgetreten sind, rechtfertigt die Kündigung aus dem Grund des § 42 Abs 2 Z 2 Wr. VBO. Dass der Kläger grundsätzlich für seine Arbeit körperlich geeignet ist, vermag daran nichts zu ändern, weil die im Gesetz genannte Erfüllung der Dienstpflichten nicht nur die Arbeitsleistung an sich, sondern auch deren Verfügbarkeit für den Dienstgeber umfasst.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
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