OGH 1Ob61/02f

1Ob61/02fSupreme CourtMar 22, 2002

Full text

OGH 1Ob61/02f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine L*****, vertreten durch Dr. Friedrich Krall, Rechtsanwalt in Kufstein, gegen die beklagte Partei Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus K*****, vertreten durch Dr. Walter Heel, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Leistung und Feststellung (Gesamtstreitwert EUR 13.807,84) infolge ordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. Oktober 2001, GZ 4 R 239/01f-25, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 6. Juni 2001, GZ 57 Cg 13/00y-19, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 812,52 (darin EUR 135,42 an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Nach den unbekämpften Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts wurde die - zur Bekämpfung der starken Schmerzen unmittelbar nach der Operation eingesetzte - Nervenblockade ("3 in 1-Blockade") vom behandelnden Anästhesisten korrekt und problemlos durchgeführt. Weiters wurde festgestellt, dass bei richtiger Verwendung des zum Einsatz gebrachten Geräts eine Nervenverletzung nicht entstehen kann. Daraus ergibt sich zwingend, dass es bei dem Eingriff zu einer Nervenverletzung, auf die die Klägerin ihre Ansprüche - auch nach dem Sachverständigen-Gutachten - allein gestützt hat, nicht gekommen ist, mag auch im Übrigen nicht feststellbar gewesen sein, was "schlussendlich die Ursache für die Schmerzen" war. Selbst wenn man daher mit der Klägerin davon ausginge, dass ihre Einwilligung zu diesem Eingriff mangels ausreichender Aufklärung über die damit verbundenen Risken nicht wirksam gewesen sei, wäre somit für ihren Prozessstandpunkt nichts zu gewinnen, weil sich das von ihr allein ins Treffen geführte Risiko einer Nervenverletzung mit Sicherheit gerade nicht verwirklicht hat. Die im Berufungsverfahren begehrte Feststellung, die Schmerzen könnten allenfalls auch auf ein (durch den Eingriff hervorgerufenes) Hämatom zurückzuführen sein, konnte das Berufungsgericht schon wegen des Neuerungsverbots des § 482 ZPO weder selbst treffen, noch dem Erstgericht eine entsprechende Verfahrensergänzung auftragen.

Damit stellen sich aber die von der Revisionswerberin bzw vom Berufungsgericht als erheblich angesehenen Rechtsfragen (Zulässigkeit des Anscheinsbeweises auch bei nur geringer Wahrscheinlichkeit der Kausalität; Verschiebung der Beweislast für Kausalität auch bei Aufklärungsmängeln, Reichweite der Aufklärungspflicht) gar nicht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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