OGH 10ObS28/02v

10ObS28/02vSupreme CourtMar 19, 2002

Full text

OGH 10ObS28/02v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Thomas Keppert (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Günther Degold (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Eveline-Chava K*****, vertreten durch Dr. Christine Kolbitsch, Dr. Heinrich Vana und Mag. Marina Breitenecker, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pflegegeld, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Oktober 2001, GZ 10 Rs 360/01m-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26. Juni 2001, GZ 30 Cgs 173/00a-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Die Unterlassung der Einholung eines orthopädischen Gutachtens war bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, dass auch in Sozialrechtssachen Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwN).

Trotz Benennung des Revisionsgrundes des § 503 Z 4 ZPO enthält die Revision keine Rechtsrüge, sondern es wird in diesen Ausführungen ebenfalls die unterlassene Einholung eines orthopädischen Gutachtens gerügt. Nach ständiger Rechtsprechung könnte überdies eine - wie hier - bereits in der Berufung unterlassene Rechtsrüge auch in Sozialrechtssachen in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (SSV-NF 1/28 uva). Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf die Ausführungen der Revision wie auch auf die Frage der Auswirkungen der mit 1. 3. 2002 in Kraft getretenen Änderung des Opferfürsorgegesetzes (BGBl I 2002/41) verwehrt.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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