OGH 12Os109/01

12Os109/01Supreme CourtMar 14, 2002

Full text

OGH 12Os109/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer in der Strafsache gegen Saso G***** wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Oktober 2001, GZ 8b Vr 7623/01-91, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben. Es werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch, dass der Angeklagte bei dem ihm zur Last liegenden Verbrechen des Menschenhandels (1. des Schuldspruchs) mit auf gewerbsmäßige Tatbegehung gerichteter Absicht vorging, in der darauf beruhenden Tatqualifikation nach § 217 Abs 1 zweiter Fall StGB sowie demgemäß auch der auf § 217 zweiter Strafsatz StGB gestützte Strafausspruch (einschließlich des Ausspruches über die Vorhaftanrechnung) sowie der gleichzeitig mit dem Urteil gemäß (richtig:) § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO gefasste Beschluss aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die teilkassatorische Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Saso G***** wurde des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 zweiter Fall StGB (1.) und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 223 Abs 2, 224 StGB (2.) schuldig erkannt.

Demnach hat er

"1.) im September/Oktober 1998 in Ungarn und Wien gewerbsmäßig dadurch, dass er in einem ungarischen Lokal an der österreichischen Grenze die ukrainischen Staatsangehörigen Hanna B***** und Tatjana K***** ""besichtigte"" und bestimmte, dass diese in seinem Lokal***** als Prostituierte arbeiten sollten, wobei er für sie an einen Unbekannten einen ""Kaufpreis"" bezahlte, und er in der Folge veranlasste, dass die Genannten nach Österreich in seine Bar gebracht wurden, wo sie die Prostitution ausüben sollten, Personen, mögen sie auch bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben gewesen sein, der Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zugeführt;

2. ) im September/Oktober 1998 dadurch, dass er Hanna B***** und Tatjana K***** jeweils einen kroatischen Reisepass, lautend auf Adrijana P*****, geboren am 2. 7. 1981 und Ruzica T*****, geboren am 1. 12. 1982, in denen jeweils ein Lichtbild der Genannten befestigt worden war, vermittelte bzw beschaffte, damit diese mit Hilfe dieser verfälschten Pässe nach Österreich einreisen konnten, zu den strafbaren Handlungen der Hanna B***** und der Tatjana K*****, die im September/Oktober 1998 anlässlich ihrer Einreise nach Österreich in Spielfeld die genannten verfälschten ausländischen öffentlichen Urkunden, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechtes bzw einer Tatsache gebraucht haben, beigetragen."

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3, 5 und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt nur teilweise Berechtigung zu.

Die Verfahrensrüge (Z 3) geht insgesamt ins Leere.

Bereits am 15. September 1999 gab die Vertreterin der Zeugin B***** bekannt, dass diese in die Ukraine zurückgekehrt sei, aus Angst vor dem Angeklagten aber nicht in ihrer Heimatstadt sondern in einer anderen Stadt lebe. Versuche des Vorsitzenden, ihren derzeitigen Aufenthalt zu eruieren, scheiterten (Aktenvermerke vom 24. September und 16. Oktober 2001 - 3jj verso des Antrags- und Verfügungsbogens iVm 461/II).

Laut Polizeibericht vom 21. Mai 1999 wurde die Zeugin K*****, die am 13. Jänner 1999 in Schubhaft genommen worden war, abgeschoben. Auch in ihrem Fall sind Anhaltspunkte, die ihre Ladung zur Hauptverhandlung ermöglicht hätten, aus den Akten nicht fassbar. Somit waren - entgegen dem unsubstantiiert die Unterlassung "ausreichender und zielführender Erhebungsversuche unter Zuhilfenahme behördlicher Hilfe" kritisierenden Beschwerdestandpunkt - an sich die Voraussetzungen für die von der Zustimmung des Angeklagten nicht abhängige Verlesung der anlässlich der Vernehmung dieser Zeuginnen aufgenommenen Protokolle gemäß § 252 Abs 1 Z 1 StPO gegeben. Dies ist fallbezogen aber deswegen gar nicht relevant, weil diese Verlesungen - von der Beschwerde übergangen - einverständlich vorgenommen wurden (461 f/II).

Abgesehen davon wäre es dem Angeklagten oder seinem Verteidiger freigestanden, durch prozessordnungsgemäße Antragstellung vermeintlichen Mängeln der Verfahrensdurchführung entgegenzutreten. Die Beschwerde ist auch insoweit unfundiert, als sie die Unterlassung der Vorführung der Video- und Tonbandaufnahmen der kontradiktorischen Vernehmungen der in Rede stehenden Zeuginnen unter dem Gesichtspunkt nichtigkeitsbegründender Durchbrechung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit rügt.

Denn der streng taxativen Aufzählung des § 281 Abs 1 Z 3 StPO ist eine Vorschrift, wonach die Vorführung einer - dem entsprechenden Vernehmungsprotokoll gleichgestellten (14 Os 142/98, 11 Os 124/99) - Ton- oder Bildaufnahme einer kontradiktorischen Vernehmung (die entgegen der Beschwerdeargumentation ebensowenig wie die Verlesung eines Zeugenprotokolls mangels direkt sinnlicher Wahrnehmung der betreffenden Aussage durch die erkennenden Richter dem Grundsatz der Unmittelbarkeit entspricht) "Vorrang zu genießen hat" fremd, weshalb das dazu erstattete weitwendige Vorbringen auf sich zu beruhen hat. Darüber hinaus verabsäumt es die Rüge darzutun, weshalb für den Angeklagten die Abstandnahme von der Vorführung nachteiligen Einfluss im Sinn des § 281 Abs 3 StPO auf die Entscheidung üben konnte, indem sie (bloß) darauf abstellt, dass es dem Schöffensenat im Falle der Vorführung der Aufzeichnungen der kontradiktorischen Vernehmungen möglich gewesen wäre, "sich ein entsprechendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen K***** und B***** .... zu machen". Der Beschwerdestandpunkt ist ferner überdies insoweit unschlüssig, als im Falle einer (hier unfundiert behaupteten) Unzulässigkeit von Verlesungen mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO in logischer Konsequenz zwingend auch von einer Vorführung technischer Aufzeichnungen Abstand zu nehmen ist.

Die Beeidigung der Schöffen wurde - wie vom Obersten Gerichtshof erhoben wurde (§ 285f StPO) - zu AZ 8 b Vr 10699/99, Hv 5096/00 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien durchgeführt. Der behauptete Verstoß gegen § 240a StPO liegt somit gleichfalls nicht vor. Das Erstgericht stützte den Schuldspruch schwerpunktmäßig auf die als verlässlich erachteten, in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen B***** und K*****. Aus der Tatsache, dass sie unabhängig voneinander im Abstand von fünf Monaten aufgegriffen wurden, schlossen die Tatricher eine die inkriminierten Taten betreffende Absprache der Zeuginnen in freier Beweiswürdigung aus. Der ausschließlich auf spekulativer Basis erhobene Beschwerdeeinwand, eine Absprache der Zeuginnen sei "nicht nur möglich, sondern sogar wahrscheinlich" (nominell Z 5), bekämpft in Wahrheit in hier unzulässiger Weise die Lösung der Beweisfrage durch den Schöffensenat nach Art einer Schuldberufung, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.

Der gegen die Annahme der Qualifikation nach § 217 Abs 1 zweiter Fall StGB gerichteten Mängelrüge kommt hingegen Berechtigung zu, weil die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils dazu den gesetzlichen Anforderungen an die tatrichterliche Begründungspflicht (§ 270 Abs 1 Z 5 StPO) nicht gerecht werden. Die Urteilsgründe erschöpfen sich diesbezüglich bloß in dem Ausspruch, dass sich "die Feststellungen zur gewerbsmäßigen Begehung aus dem Umstand ergeben, dass der Angeklagte offensichtlich beste Kontakte zu organisierten ausländischen Splittergruppen hatte, welche Mädchen aus der ehemaligen Sowjetunion in den Westen zwecks Zuführung zur Prostitution importierten und dass er als Betreiber eines Geheimbordells in der H*****-Bar natürlich Bedarf an der Zuführung weiterer Mädchen gehabt hatte, was nur dadurch verhindert wurde, dass er in der Folge festgenommen wurde" (US 13 f).

Diese Urteilspassage stellt auf den - aus der Sicht des § 216 StGB wesentlichen, hier aber keineswegs zentral bedeutsamen Vorsatz des Täters ab, Gewinn aus der Prostitution bestimmter Personen zu ziehen, und bildet solcherart keine hinreichend tragfähige Grundlage für die erstinstanzliche Feststellung der - nach § 217 Abs 1 zweiter Fall StGB - qualifizierenden Absicht des Angeklagten, sich durch die wiederkehrende Zuführung von Personen zur gewerbsmäßigen Unzucht in einem für sie fremden Staat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Im Sinn der Beschwerdeargumentation trifft es nämlich zu, dass es nach Lage des Falles, insbesondere vor dem Hintergrund der Bereitschaft der tatbetroffenen Zeuginnen, in Österreich unabhängig von Einflussnahmen des Angeklagten der Geheimprostitution nachzugehen (US 10), unter Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse der Anführung spezifischer Gründe bedarf, aus denen sich eine auf das tatbestandsessentielle Zuführen von Ausländerinnen zur gewerbsmäßigen Unzucht im Inland ausgerichtete, speziell insoweit Gewerbsmäßigkeit einschließende Täterabsicht ergibt. Erfordert doch die Qualifikation nach § 217 Abs 1 zweiter Fall StGB in jedem Fall die Absicht wiederkehrender Beteiligung an entsprechend einkunftsorientierten Transferinitiativen. Dazu reicht aber der bloße Hinweis auf die Betreibung eines Geheimbordells und die einmalige "Verpflichtung" zu einer zur geheimen Prostitutionsausübung im Inland bereiter Frauen ausländischer Herkunft nicht hin.

Da sich sohin schon bei der nichtöffentlichen Beratung über die Nichtigkeitsbeschwerde zeigt, dass die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war mit spruchgemäß partieller Urteilsaufhebung und Anordnung einer entsprechenden Verfahrenserneuerung vorzugehen (§ 285e StPO), die sich im Rahmen der Sanktionsfindung auch auf den hier aktuellen Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO zu erstrecken hat. Mit seiner hiedurch gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.

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