OGH 12Os14/02

12Os14/02Supreme CourtMar 14, 2002

Full text

OGH 12Os14/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Florian K***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 13. November 2001, GZ 18 Hv 1047/01f-76, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Florian K***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I), des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (II), des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (III), des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 vierter Fall und 15 StGB (IV), des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (V) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (VI) schuldig erkannt.

Soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung hat er in Truttendorf und an anderen Orten

I. von 1995 bis zum 19. Juni 1999 außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an der am 19. Juni 1985 geborenen Daniela K*****, sohin an einer unmündigen Person vorgenommen, indem er wiederholt vorerst ihre Scheide und später auch ihre in Entwicklung befindlichen Brüste betastete und II. hiedurch sowie durch Vollzug des Geschlechtsverkehrs nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres, Penetration mit dem Finger und Oralverkehr von Ende 1995 bis Ende Dezember 2000 die genannte Minderjährige, "sohin seit 1999 sein Stiefkind und zuvor unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer Minderjährigen die seiner Aufsicht unterstehende Tochter seiner Lebensgefährtin" zur Unzucht missbraucht.

Der vom Angeklagten gegen diese Schuldspruchpunkte aus dem Grund der Z 2 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Mit der Behauptung, dem Tatopfer sei anlässlich der kontradiktorischen Vernehmung vom 7. August 2001 bloß Belehrung über das Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 2 StPO, nicht aber darüber erteilt worden, dass in der Hauptverhandlung das Protokoll verlesen und Ton- oder Bildaufnahmen der Vernehmung vorgeführt werden können, auch wenn sie sich im weiteren Verfahren der Aussage entschlagen sollte, wird von vornherein keine Nichtigkeit des in Rede stehenden Voruntersuchungsaktes dargetan (§ 162a Abs 4 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

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