The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
12Os8/02•OGH 12Os8/02
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen John K***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs l, 106 Abs 1 Z l StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 17. Oktober 2001, GZ 22 Vr 727/01-127, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, der Wahrspruch der Geschworenen, der im Übrigen aufrecht bleibt, zur Hauptfrage I sowie das darauf beruhende, sonst gleichfalls unberührt bleibende angefochtene Urteil im Schuldspruch wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs l, 106 Abs 1 Z l StGB (Schuldspruchfaktum l.) sowie demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf den kassatorischen Teil dieser Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die auf den erfolglosen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
John K***** wurde auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs l, 106 Abs 1 Z l StGB (l.) und des Verbrechens des versuchten Mordes gemäß §§ 15, 75 StGB (2.) schuldig erkannt.
Demnach hat er "l) an nicht näher bekannten Tagen zwischen Weihnachten 2000 und dem 28. 2. 2001 den Akwasi A***** in wiederholten Angriffen durch die telefonisch abgegebene Äußerung:
"You will die" verbunden mit der Aufforderung die Beziehung zu Amanaimpong A***** zu beenden, mithin durch gefährliche Drohung mit dem Tode zu einer Handlung, nämlich der Beendigung dieser Beziehung zu nötigen versucht,
Der dagegen aus § 345 Abs 1 Z 6 und l0a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt teilweise Berechtigung zu.
Im Sinn der gegen den Schuldspruch wegen Verbrechens der versuchten schweren Nötigung (l.) gerichteten Tatsachenrüge (Z l0a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof aus den dazu relevierten Verfahrensergebnissen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der diesem Verdikt zugrunde liegenden Beweiswürdigung.
Denn der Anklagevorwurf, wonach der Beschwerdeführer die mehrfach wiederholte, nach § 106 Abs 1 Z l StGB beurteilte Äußerung "You will die" als Begehungsmittel der Nötigung einsetzte, gründet sich ausschließlich auf eine in Berichtsform dokumentierte Befragung des Zeugen Akwasi A***** durch die Polizei am 2. März 2001 (also einen Tag nachdem ihm die schweren, dem Schuldspruch 2. zugrunde gelegten Verletzungen zugefügt wurden) in der Intensivstation des Landeskrankenhauses Graz. Bei dieser Gelegenheit deponierte der Zeuge, dass ihn der Angeklagte telefonisch "mit Aussagen wie ""You are a foolish man"" und ""You will die" beschimpft habe" (51/I). Anlässlich seiner niederschriftlichen Vernehmung durch die Polizei am 5. März 2001 gab der Zeuge A***** zu Protokoll, er sei im hier relevanten Kontext beschimpft und aufgefordert worden, die Sache "auszukämpfen" (235/I).
Vor dem Untersuchungsrichter (ON 49) bezog sich der Zeuge A***** nur pauschal auf seine bisherigen (wie dargelegt widersprüchlichen) Angaben, wurde zu deren sinnfälligen Diskrepanzen aber nicht befragt. Da das Tatopfer in der Hauptverhandlung (in der zwar eine Reihe von für die Entscheidung der Geschworenen belanglosen Aktenstücken, nicht aber - wie in § 252 Abs 1 Z 2 für derartige Fallkonstellationen vorgesehen - seine früheren anderslautenden Aussagen verlesen wurden) ausdrücklich - allerdings ohne dass dies in Anbetracht der konträren Bekundungen Vorhalte auslöste - ausschloss, mit dem Tode (oder auf andere Art) bedroht worden zu sein (395, 402, 405/II), wäre der Schwurgerichtshof verpflichtet gewesen, im Interesse der materiellen Wahrheitsfindung zumindest den Versuch einer Aufklärung dieser entscheidende Tatsachen betreffenden Widersprüchlichkeiten zu unternehmen. Da dies nicht geschah, ergeben sich aus den Akten - unter Miteinbeziehung des Inhaltes der Niederschrift der Geschworenen, die als Erwägungen für den Schuldspruch zu l. des Urteilssatzes "Beweisverfahren-Zeugen aussagen" anführten, schon in objektiver Hinsicht erhebliche Bedenken im Sinn der Z l0a des § 345 Abs 1 StPO gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen, die eine Kassierung des entsprechenden Wahr- und Schuldspruchs und die diesbezügliche Erneuerung des Verfahrens erster Instanz unumgänglich machen. Als nicht gesetzmäßig dargelegt erweist sich hingegen die zum Schuldspruchfaktum 2. (Verbrechen des versuchten Mordes) erhobene Fragenrüge (Z 6), die mit Bezugnahme auf "in der Hauptverhandlung hervorgekommene Umstände, die ein Eifersuchtsmotiv durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar erscheinen lassen könnten", auf rein spekulativer Basis unter Hinweis auf eine - bloß als möglich eingeräumte - Anwesenheit der Zeugin A***** zur Tatzeit in der Wohnung des Tatopfers der Sache nach das Unterbleiben der vermeintlich zwingend gebotenen Stellung einer Eventualfrage nach versuchtem Totschlag (§§ 15, 76 StGB) rügt. Ihr genügt es zu erwidern, dass schon der (in Richtung exzeptioneller Begleitumstände) völlig unsubstantiierten Relevierung eines "Eifersuchtsmotivs" an sich die gebotene Bezeichnung in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachensubstrats (§ 314 Abs 1 StPO) für die Annahme einer den Tatbestand des Totschlags indizierenden allgemein begreifliche Gemütsbewegung nicht entnommen werden kann.
Die gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten Mordes gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285a Z 2 StPO iVm § 344 StPO).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Kassierung des Strafausspruches zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.