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15Os13/02•OGH 15Os13/02
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. März 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer in der Strafsache gegen Robert P***** wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. Oktober 2001, GZ 12c Vr 7554/01-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch vom Vergehen nach § 114 Abs 1 und 2 ASVG enthält, wurde Robert P***** des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (I.) sowie des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (II.) schuldig erkannt.
Danach hat er (zusammengefasst wiedergegeben) in Wien
I. von März bis August 1995 wiederholt die ihm von der V***** Kreditkarten AG durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen, nämlich über jenes der genannten Kapitalgesellschaft, zu verfügen und diese zu verpflichten, dadurch wissentlich missbraucht und der V***** AG einen 25.000 S übersteigenden Vermögensschaden zugefügt, indem er sich unter Verwendung zweier Kreditkarten trotz mangelnder Deckung der eröffneten Kreditkonten Waren und Dienstleistungen von Vertragsunternehmungen der V***** Kreditkarten AG im Gesamtwert von 65.775,97 S erbringen ließ;
II. als Geschäftsführer der P***** GmbH vorsätzlich in mehrfachen Tathandlungen unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung nachangeführter Abgaben bewirkt, nämlich
1. zwischen 21. Dezember 1994 und 30. September 1996 eine in zu niedriger Festsetzung gelegene Verkürzung bescheidmäßig festzustellender Abgaben für die Jahre 1993 bis 1995, und zwar an Umsatzsteuer um 371.126 S und an Gewerbesteuer um 76.927 S, indem er unrichtige Erlöse und Gewinn zu gering ausweisende Steuererklärungen (samt zugehöriger Bilanzen) abgab, sowie
2. in den Jahren 1993 bis 1995 eine in unterbliebener Errichtung gelegene Verkürzung der selbst zu berechnenden Kapitalertragssteuer um insgesamt 644.923 S für die verheimlichten, aus den verschwiegenen Eingängen zugeflossenen Erlöse als verdeckte Gewinnausschüttung, indem er ihre Einbehaltung, Anmeldung und Abfuhr unterließ. Die dagegen vom Angeklagten aus Z 4, 5 und "9" des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) widerfuhr dem Beschwerdeführer durch das angefochtene Zwischenerkenntnis (S 183 iVm US 8 f und 10) keine Schmälerung seiner Verteidigungsrechte.
Die beantragte Vernehmung eines informierten Vertreters der V***** Kreditkarten AG zum Beweis dafür, dass das Konto des Angeklagten zufolge des Kreditvertrages mit der Raiffeisenbank Korneuburg abgedeckt wurde, war entbehrlich. Das Erstgericht ging nämlich ohnehin von der zu beweisenden Tatsache aus, dass die vom zahlungsunfähigen Angeklagten mit Schädigungsvorsatz in Anspruch genommenen urteilsgegenständlichen Kreditbeträge bei den dadurch tatsächlich geschädigten Firmen V***** AG bzw V***** AG unberichtigt aushafteten, weil zwar die Raiffeisenbank Korneuburg die Abdeckung dieser Lastschriften abgelehnt hatte, aber die Raiffeisen Zentralbank AG auf Grund einer zwischen ihr und V***** getroffenen generellen Rahmenvereinbarung diese Forderungen später, nämlich am 6. Oktober 1995, bezahlt hat (S 183 iVm US 7, 9 unten bis 10). Da auch bei der Untreue der Schaden kein dauernder sein muss (vgl hiezu Leukauf/Steininger Komm3 RN 28 und Kirchbacher/Presslauer in WK2 Rz 36 je zu § 153), ist die Frage der nachträglichen Kontoabdeckung (ihrer Natur nach eine Schadensgutmachung durch einen Dritten) für die Schuldfrage nicht entscheidungswesentlich.
Soweit die Beschwerde über den Inhalt des Antrags in erster Instanz hinausgeht, indem sie durch den informierten Vertreter auch bewiesen haben will, dass die V***** Kreditkarten AG keinen Schaden erlitten hat, enthält sie nicht nur eine im Nichtigkeitsverfahren unbeachtliche Neuerung, sondern zielt darüber hinaus bloß auf die Klärung einer Rechtsfrage.
Zum Schuldspruch II. begehrte der Angeklagte die Vernehmung des Steuerberaters DI Horst K***** zum Nachweis dafür, dass die Grundlagen und die darauf beruhenden Schätzungen (des Finanzamtes) zu hoch ausgefallen, also unrichtig sind (S 181).
Angesichts der vom Betriebsprüfer des Finanzamtes für Körperschaftssteuer Wien, Alois D*****, festgestellten gravierenden Mängel in der Buchhaltung und der fehlenden Buchhaltungsunterlagen, die weder vom Angeklagten noch von seinem Steuerberater nachgebracht wurden (vgl S 167 ff iVm US 5 f und 8), wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, schon bei Antragstellung konkret darzutun, warum gerade der genannte Steuerberater das angestrebte Beweisergebnis erbringen und den Angeklagten entlasten werde. Dieses prozessuale Versäumnis kann, weil den Tatrichtern die nachgetragenen Argumente nicht bekannt waren, in den Beschwerdeausführungen nicht (mehr) saniert werden.
Die Rechtsrüge (gemeint: Z 9 lit a) orientiert sich nicht am festgestellten Urteilssachverhalt und verfehlt daher die gesetzmäßige Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes:
Den Schuldspruch I. bekämpft die Beschwerde überhaupt nur mit einem der Begründung des abweisenden Zwischenerkenntnisses entnommenen Teil (", .... dass die VISA letztlich ihr Geld bekommen hat, ....") und ergänzt diesen urteilsfremd dahin, dass die V***** Kreditkarten AG "also nicht geschädigt ist". Die daran anschließende Beschwerdebehauptung, eine Schädigung der Raiffeisenbank sei jedoch nicht dem § 153 StGB, sondern allenfalls dem § 159 StGB zu unterstellen, ist einer sachlichen Erwiderung unzugänglich. Die zum Schuldspruch II. vertretene Meinung, die Anwendung des § 33 Abs 1 FinStrG erfolgte zu Unrecht, weil die strafrechtlichen relevanten Wertgrenzen nicht erreicht wurden, übergeht die Urteilstatsache, dass der (im Urteilszeitpunkt gemäß § 53 Abs 1 lit b FinStrG für die gerichtliche Zuständigkeit maßgebende) Wertbetrag 1,092.976 S beträgt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungsnahme der Generalprokuratur gemäß § 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt gemäß § 285i StPO die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung.
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