OGH 15Os12/02

15Os12/02Supreme CourtMar 7, 2002

Full text

OGH 15Os12/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. März 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Lajos S***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. Oktober 2001, GZ 12e Vr 7898/00-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Lajos S***** der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt.

Danach hat er von Ende Juni bis zum 12. September 2000 in Wien in wiederholten Angriffen vorsätzlich

1. ) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, zumindest 328.600 Stück (1.643 Stangen) Zigaretten verschiedener Marken (strafbestimmender Wertbetrag 631.885,-- S), die ein unbekannter Täter durch Schmuggel nach Österreich gebracht hatte, durch Ankauf an sich gebracht und zum Teil verhandelt,

2. ) durch das zu 1.) beschriebene Verhalten zugleich Monopolgegenstände, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen worden war, an sich gebracht und zum Teil verhandelt. Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a und Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit der Wiederholung der Verantwortung des Angeklagten (der nur 1.000 Stangen Zigaretten an sich gebracht haben will) und der Behauptung, dass aus den beim Angeklagten sichergestellten Aufzeichnungen andere Schlüsse gezogen werden hätten sollen, keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der - vom Schöffengericht eingehend und ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Logik begründeten (US 7 f) - Urteilsfeststellungen zur Menge der verhehlten Zigaretten zu wecken, sondern erschöpft sich in einer in dieser Form unzulässigen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie die Urteilskonstatierungen zur Menge der verhehlten Zigaretten bestreitet und lediglich auf Basis eigener urteilsfremder Tatsachenannahmen das Fehlen gerichtlicher Zuständigkeit behauptet. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

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