The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
11Os177/01•OGH 11Os177/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alexander M***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 28. September 2001, GZ 26 Vr 3012/00-65, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Grün zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alexander M***** des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Überdies ordnete das Gericht gemäß § 21 Abs 2 StGB dessen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an.
Nach dem Schuldspruch hat Alexander M***** am 23. November 2000 in Innsbruck versucht, Margaretha W***** vorsätzlich zu töten, indem er einen am Stromnetz angesteckten und somit unter Strom stehenden Haarföhn in die mit Wasser gefüllte Badewanne warf, in der Margaretha W***** saß.
Die Geschworenen hatten die (anklagekonforme) Hauptfrage (fortlaufende Zahl 1) nach dem Verbrechen des versuchten Mordes gemäß §§ 15, 75 StGB bejaht. Demgemäß blieb die nur für den Fall ihrer Verneinung gestellte Eventualfrage nach gefährlicher Drohung (fortlaufende Zahl 2) unbeantwortet. Die - (auch) für den Fall der Bejahung der Hauptfrage nach versuchtem Mord gestellte - Zusatzfrage (fortlaufende Zahl 3) nach Tatverübung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) war von den Geschworenen stimmeneinhellig verneint worden, weshalb die Beantwortung der (nur bei Bejahung der Zusatzfrage aktuellen) weiteren Schuldfrage nach Begehung der inkriminierten Tat im Zustand voller Berauschung gemäß § 287 Abs 1 StGB (fortlaufende Zahl 4) entfiel.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Z 5 und 8 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie ist nicht im Recht.
Die Verfahrensrüge (Z 5) wendet sich zu Unrecht gegen das Zwischenerkenntnis des Schwurgerichtshofes, mit dem der (unter Bezugnahme auf Punkt 2 des schriftlichen Beweisbegehrens ON 60) vom Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellte Antrag auf Einholung eines weiteren "psychiatrischen und psychologischen" Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass sich der Beschwerdeführer zur Tatzeit im Zustand voller Berauschung befand und "überdies die Gefährlichkeitsprognose zu verneinen ist", abgewiesen wurde (S 151/II).
Zur Gefährlichkeitsprognose entbehrt der Beweisantrag einer Begründung und betrifft außerdem nicht die - dem Ermessensbereich entzogene und daher mittels Nichtigkeitsbeschwerde bekämpfbare - Beurteilung der materiellen Voraussetzungen der Anstaltsunterbringung, sondern die in den Ermessensbereich fallende Einschätzung der weiteren Gefährlichkeit des Täters. Derartige Ermessensentscheidungen sind aber nur im Wege der (hier ohnehin erhobenen) Berufung anfechtbar (Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 21 bis 25, Rz 8 und 9; Mayerhofer StPO4 § 433 E 1 bis 4).
Die Alkoholisierung des Angeklagten im Tatzeitpunkt war bereits Gegenstand eines gerichtsmedizinischen (ON 22) und eines psychiatrischen Gutachtens (ON 38), welche von den Experten Assistenzprof. Dr. Edda A***** und Dr. Karin T***** in der Hauptverhandlung erläutert und ergänzt wurden (S 137 ff und 145 ff jeweils in II).
Zwei Sachverständige des gleichen Fachgebietes sind nur beizuziehen, wenn es wegen der Schwierigkeit der Beurteilung oder Begutachtung erforderlich ist (§ 118 StPO) oder wenn die zunächst eingeholte Expertise Mängel im Sinne der §§ 125, 126 StPO aufweist. Das Vorliegen derartiger Umstände wurde nicht behauptet. Die der Antragstellung zugrunde gelegten Erinnerungslücken des Angeklagten wurden von der Sachverständigen Dr. Karin T***** ohnedies berücksichtigt (S 351 und 355 I, 145 und 147 II). Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung Gelegenheit, die diesbezüglichen Ausführungen zu hinterfragen. Auch dabei wurden keine Mängel in der Begutachtung aufgezeigt.
Die Voraussetzungen für die Beiziehung eines weiteren Experten lagen daher nicht vor, weshalb dem Schwurgerichtshof durch die Abweisung des Beweisantrages kein Verfahrensfehler unterlaufen ist. Auch die Instruktionsrüge (Z 8) ist nicht begründet. Gegenstand der Rechtsbelehrung können nach § 321 Abs 2 StPO nur rechtliche Umstände sein, nämlich die Darlegung der gesetzlichen Merkmale der aktuellen strafbaren Handlung, auf die sich die Fragestellung richtet, sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes, das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder an die Geschworenen gerichteten Frage. Einen solchen rechtlichen Umstand stellt die Höhe der Blutalkoholkonzentration aber nicht dar, weil weder die Judikatur einen allgemein gültigen Rechtssatz entwickelt hat, noch ein anerkannter Erfahrungssatz dahin vorliegt, ab welcher Höhe des Blutalkoholgehaltes generell Zurechnungsunfähigkeit infolge Vollrausches gegeben wäre. Vielmehr besitzt das Ausmaß der Alkoholkonzentration im Blut lediglich Indizwirkung im Sinne einer - dem Bereich der Beweiswürdigung zuzuzählenden - groben Faustregel, auf die in der Rechtsbelehrung an die Geschworenen nicht eingegangen zu werden brauchte (vgl insbesondere Mayerhofer StPO4 § 323 E 6 und § 345 Z 8 E 28; Leukauf/Steininger Komm3 § 287 RN 9).
Die Rückführung der in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale auf den zugrunde liegenden Sachverhalt hat nicht in der schriftlichen Instruktion, sondern in der vom Vorsitzenden mit den Geschworenen abzuhaltenden Besprechung gemäß § 323 Abs 2 StPO zu erfolgen. Dies gilt auch für den relevierten Umstand, dass bei der Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen einer vollen Berauschung (wie im Rahmen der Beweiswürdigung überhaupt) auf das Täterverhalten und die Tätereigenart abzustellen ist. Zudem geht die Beschwerdeargumentation an der Tatsache vorbei, dass beim Angeklagten weder ein Blutalkoholgehalt von 3 %o gegeben war noch aktenkundige Hinweise auf das Vorliegen eines - volle Berauschung bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 2,5 %o indizierenden - Ausnahmefalles bestanden. Unter Berufung auf die Einschätzung des Zustandes des Nichtigkeitswerbers zur Tatzeit durch die Zeugin Margaretha W***** kritisiert dieser letztlich - unter dem Gesichtspunkt des relevierten Nichtigkeitsgrundes unzulässigerweise - bloß das Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Dr. T*****.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verhängte über Andreas M***** nach § 75 StGB eine Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren. Gemäß § 21 Abs 2 StGB ordnete es dessen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an.
Mit seiner Berufung bekämpft der Angeklagte die Gefährlichkeitsprognose als Voraussetzung der Einweisung und beantragt die Freiheitsstrafe unter Anwendung des § 41 StGB schuldangemessen herabzusetzen.
Die Gefährlichkeitsprognose des § 21 StGB besteht in der mit Blick auf Person und Zustand des Rechtsbrechers sowie Art der Anlasstat zu prüfenden Befürchtung, dieser werde unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, welche schwere Folgen nach sich zieht. Nur die Bejahung hoher Wahrscheinlichkeit vermag eine derartige Befürchtung zu begründen (Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 21 bis 25 Rz 4 und § 21 Rz 23).
Auf Grund der im psychiatrischen Gutachten der Sachverständigen Dr. Karin T***** dargestellten Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und der Art der Anlasstat gelangte das Gericht zur Ansicht, es sei zu befürchten, dieser werde unter dem Einfluss seiner seelischen Abartigkeit weitere mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen, wobei schwere Körperverletzungen ebenso in Betracht kämen wie Tötungsdelikte. Gefährdet seien dabei all jene Personen, die in einer emotionalen Beziehung zum Angeklagten stünden (US 5). Das Gutachten weist keine Widersprüche oder Mängel im Sinne der §§ 125, 126 StPO auf. Die Begründung des Geschworenengerichtes ist daher mängelfrei, sie entspricht sowohl den Denkgesetzen als auch den Erfahrungen des täglichen Lebens.
Entgegen der Berufung sind gute Behandlungsaussichten im Unterbringungsverfahren (ausgenommen bei § 22 StGB) unerheblich. Auch eine Gefährdung der Allgemeinheit ist nicht Voraussetzung für eine Einweisung, sondern es genügt, wenn sich die kriminellen Absichten des Täters gegen eine Person richten. Dass die Therapie ambulant durchführbar wäre und kurzfristig Aussicht auf Heilung verspricht, stellt keinen Grund dar, von einer Unterbringung abzusehen (Ratz in WK2 § 21 Rz 27 und 29).
Die potentielle Gefährlichkeit des Angeklagten wurde daher zutreffend bejaht und die Maßnahme gemäß § 21 Abs 2 StGB zu Recht angeordnet. Bei der Bemessung der Strafe wertete das Geschworenengericht als erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, welchen überwiegend Aggressionsdelikte gegen Margaretha W***** zugrunde lagen, sowie den raschen Rückfall bei noch offenen Geld- und Freiheitsstrafen; als mildernd die beeinträchtigte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit sowie den Umstand, dass die Tat beim Versuch geblieben ist.
In der gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, auf Grund der erheblichen Alkoholisierung im Tatzeitpunkt sei eine starke Beeinträchtigung der Dispositionsfähigkeit anzunehmen. Dies sei ebensowenig ausreichend berücksichtigt worden, wie der Umstand, dass die Tat überhaupt keine Folgen hatte. Auf Grund der Streitigkeiten zwischen Täter und Opfer vor der Tat, liege auch eine Provokation vor.
Die der Ausführungshandlung vorangehende Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und Margaretha W***** bestand in gegenseitigen Beschimpfungen, sodass von einer (einseitigen) Provokation nicht die Rede sein kann. Die Alkoholisierung wurde im Rahmen der Beeinträchtigung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit ohnedies beachtet. Im Hinblick auf den als mildernd gewerteten Versuch ist nicht zusätzlich zu berücksichtigen, dass durch die Tat kein Schaden entstanden ist.
Die besonderen Strafzumessungsgründe wurden daher vom Geschworenengericht richtig angeführt und auch entsprechend gewichtet. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe wird somit der Schuld des Täters und dem Unrechtsgehalt der Tat gerecht. Zu einer Veränderung besteht daher kein Anlass.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.