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11Os164/01 (11Os166/01)•OGH 11Os164/01 (11Os166/01)
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Bogdan D***** ua wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 ua SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die (integrierte) Beschwerde des Angeklagten Bogdan D***** sowie über die Berufung und die integrierte Beschwerde des Angeklagten Kajetan S***** gegen das Urteil und den Widerrufsbeschluss des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 25. Juli 2001, GZ 38 Vr 1017/00-189, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizierten) Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche anderer Angeklagter enthält, wurde Bogdan D*****, soweit für das Nichtigkeitsverfahren relevant, unter Punkt I A 3 des Urteilssatzes des Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG deshalb schuldig erkannt, weil er den bestehenden Vorschriften zuwider im Jahr 1997 und im ersten Halbjahr 1998 insgesamt vier Kilogramm Cannabisharz an Thomas D***** verkauft und (auch) dadurch (und in Verbindung mit dem zu den Fakten I A 1 und 2 sowie A 4 - 6 verfahrensgegenständlichen Suchtmitteln) gewerbsmäßig eine zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) ausmachende Suchtgiftmenge in Verkehr gesetzt hat. Ausdrücklich nur diesen Teil des Schuldspruches bekämpft der Angeklagte mit seiner auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.
Bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen D***** musste sich das Schöffengericht mit einer Verurteilung dieses Zeugen wegen Verleumdung seiner (Ex)Gattin schon deshalb nicht auseinandersetzen, weil weder das Urteil noch der D***** betreffende, diesem Verfahren nicht angeschlossene Strafakt (durch Verlesen) in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Aus der von D***** zugestandenen Tatsache der Verurteilung allein lässt sich aber kein Anhaltspunkt für eine den Beschwerdeführer begünstigende Beurteilungsgrundlage erkennen, erfolgte doch die dem Zeugen seinerzeit angelastete Verleumdung ersichtlich wegen seines Versuches, seine Verantwortung für Suchtgiftdelikte auf seine Gattin abzuwälzen, während die den Angeklagten belastenden Angaben vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter im Zuge von Vernehmungen D*****s als Beschuldigten deponiert wurden, in welchen er die ihm vorgeworfenen Verfehlungen zugegeben hat.
Das unter dem Gesichtspunkt unvollständiger Begründung erstattete Vorbringen, der Schöffensenat habe bestimmte, im Rechtsmittel näher angeführte Passagen der Aussage der Zeugin Susanne L*****, der geschiedenen Gattin D*****s, mit Stillschweigen übergangen, lässt seinerseits die zusammenfassende - und damit auch die genannten Sequenzen einbeziehende - Gesamtwürdigung ihrer Angaben durch das Erstgericht (US 26) unbeachtet. Angesichts dessen und im Hinblick auf das Gebot gedrängter Darstellung der Urteilserwägungen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) war der Senat nicht verhalten, sich mit jedem Aussagedetail gesondert auseinanderzusetzen.
Nicht übergangen sondern mit denkfolgerichtiger Begründung in freier Beweiswürdigung als nicht stichhältig angesehen (US 21 f) wurden die Depositionen des Zeugen Slavoljub D***** und die damit in Einklang stehende, mangels Verlesung jedoch nicht gesondert erörterungsbedürftigen eidesstattlichen Erklärungen dessen Töchter Verica B***** und Branka H*****, wonach letztere (wirtschaftliche) Eigentümer der beim Beschwerdeführer sichergestellten Sparbücher der Salzburger Sparkasse mit einem Guthabensstand von 120.533,66 S bzw 132.226,78 S seien.
Der Vorwurf der willkürlichen Annahme eines Reinheitsgehaltes des nicht sichergestellten, verfahrensverfangenen Cannabisharzes von 10 % übergeht die auch in diesem Punkte eingehende Begründung des Schöffengerichtes (US 29 f), das diesen Wert aus den Analysergebnissen (9,98 % und 22,24 % THC 9) der beim Beschwerdeführer vorgefundenen, unterschiedlich tranchierten Suchtmittel ableitete. Der behauptete Begründungsmangel liegt demnach nicht vor.
An sich zutreffend zeigt der Angeklagte einen Widerspruch zwischen der Urteilsannahme fehlender Suchtgiftgewöhnung (US 14) und der im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zugestandenen Suchtmittelabhängigkeit (US 28) auf. Doch werden dadurch keine für die Unterstellung seines Verhaltens unter das Gesetz oder für die Wahl eines bestimmten (anderen) Strafsatzes entscheidende Tatsachen berührt. Denn selbst dann, wenn man von einer Suchtmittelgewöhnung des Angeklagten ausgehen wollte, käme ihm diese - als strafsatzändernder Umstand nach § 28 Abs 3 zweiter Satz SMG - nur dann zugute, wenn er die Suchtgiftdelikte vorwiegend zur Finanzierung des Eigenbedarfs beging, was aber vom Schöffensenat verneint wurde (US 28).
Auch die von der Beschwerde zur Frage der väterlichen Vermögenszuwendungen behaupteten Feststellungsdivergenzen sind für die damit bekämpfte Konstatierung der Gewerbsmäßigkeit nicht von Belang. Denn die Annahme dieser Qualifikation stützt das Gericht (US 28 1. Absatz) auf die Verantwortung des in diesem Punkt geständigen Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter (S 403 vso/I) und in der Hauptverhandlung (S 200, 203/XI).
Schließlich widerspricht auch die allfällige Stückelung von beim Beschwerdeführer vorgefundenen Geldbeträgen in 50 S und 20 S Banknoten in nicht unerheblicher Gesamthöhe zur zusätzlichen Begründung festgestellter Suchtmittelverkäufe im Zusammenhang mit der Verantwortung, er habe Cannabis auch zum "Freundschaftspreis" von 70 S pro Gramm Cannabisharz und der als "Versprecher" gewerteten ursprünglichen, wenngleich sofort widerrufenen Bejahung einer diesbezüglichen Frage nicht den Gesetzen der Logik. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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