OGH 11Os150/01

11Os150/01Supreme CourtMar 5, 2002

Full text

OGH 11Os150/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alfred S***** wegen des Verbrechens des Raubes als Beitragstäter nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 27. Juni 2001, GZ 4 Vr 3525/00-34, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Sperker, und des Verteidigers Mag. Kohlbacher, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinem Alfred S***** freisprechenden Teil sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch umfassenden Urteil wurde Alfred S***** vom Vorwurf des Verbrechens des Raubes als Beitragstäter nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Die Tatrichter erachteten es nicht erweislich, dass Alfred S***** am 3. Dezember 2000 in Graz zu der durch Marc (Andre) K*****, der nach Urteilsfällung erster Instanz verstorben ist, als unmittelbaren Täter erfolgten gewaltsamen Wegnahme der Handtasche samt 90,-- S Bargeld zum Nachteil der Maria P***** beitrug, indem er am Tatort anwesend war, die unmittelbar vorangehende Äußerung K*****s "Jetzt ram ma's aus" befürwortete und ankündigte, im Fall der Gegenwehr des Opfers diesem "eine hineinzuhauen".

Zur Begründung verwies der Schöffensenat auf die - eigene belastende Depositionen im Vorverfahren abschwächende - Verantwortung beider Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach "K***** zwar S***** von seinem Vorhaben erzählt habe, dies aber dann eine Minute nach der Ankündigung verwirklicht habe", was "bei lebensnaher Betrachtung auch am ehesten dem Tatablauf zu entsprechen scheint, weshalb Feststellungen, dass S***** den K***** zur Tatausführung bestimmt oder ihn zumindest darin bestärkt hat, nicht getroffen werden konnten" (US 8).

Dieses Urteil bekämpft die Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten mit auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.

Gewichtiges Indiz einer im Sinn des Anklagevorwurfs strafbaren Tatbeteiligung des Angeklagten Alfred S***** war dessen eigene Verantwortung vor der Untersuchungsrichterin, wonach er den einen räuberischen Überfall auf eine entgegenkommende alte Frau ankündigenden Begleiter (Marc K*****) in seinem Vorhaben durch die Mitteilung bestärkt habe, dass er bei Widerstand des Tatopfers diesem "eine hineinhauen" werde; dazu führte er ergänzend aus, er hätte der Frau "so lange eine hineingehaut, bis sie - im Fall des Festhaltens der als Raubbeute ausersehenen Handtasche - diese losgelassen hätte" (S 182). Solche Äußerungen, die in objektiver Sicht unzweifelhaft als intellektuelle Beihilfe iSd dritten Falls des § 12 StGB zu werten sind, hat das Erstgericht in den Entscheidungsgründen zwar erwähnt, zur Stützung eines Schuldspruchs jedoch deshalb als ungeeignet erachtet, weil Marc K***** das seinem Begleiter zur Kenntnis gebrachte Vorhaben "dann eine Minute nach der Ankündigung verwirklicht habe" (US 8). Inwiefern eine Zeitspanne von einer Minute zwischen Ankündigung und Ausführung der Tat eine zwischenzeitige Unterstützungserklärung bedeutungslos macht, ist - wie die eine diesbezüglich unzureichende Begründung geltend machende Mängelrüge zutreffend aufzeigt - nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für die Annahme des Schöffensenates, wonach die "lebensnahe Betrachtung" für den Tatablauf im Sinne der nunmehr leugnenden Verantwortung des Alfred S***** spreche; dieser nicht näher erläuterte Hinweis stellt eine bloße Scheinbegründung dar.

Berechtigt ist auch der Beschwerdevorwurf der Unvollständigkeit der Urteilsbegründung, hat doch das Erstgericht die Geldgewinnung zwecks Heroinbeschaffung als Raubmotiv nennende, solcherart in subjektiver Sicht die Ernsthaftigkeit der Unterstützungserklärung indizierende Deposition des Angeklagten Alfred S***** (S 347 iVm S 183) schlechthin negiert.

Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.

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