OGH 11Os11/02

11Os11/02Supreme CourtMar 5, 2002

Full text

OGH 11Os11/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard B***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 17. September 2001, GZ 20 Hv 1005/01k-9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard B***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wieselburg und an anderen Orten mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz gewerbsmäßig im Urteilssatz unter Punkt 1 bis 5 angeführte Personen durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit bzw Zahlungswilligkeit, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, die diese (gemeint die von diesen Personen vertretenen Gesellschaften) in dem im Spruch detailliert angeführten, 25.000 S (nicht aber 500.000 S) übersteigenden Ausmaß geschädigt. Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.

Entgegen der nur zum Schuldspruch Punkt 5 (Lieferung einer Polster-Ecke durch die Quelle AG: Schaden 7.389 S) geltend gemachten Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung des Antrages auf Vernehmung der Zeugin Katharina B***** zum Beweis dafür, “dass zum Zeitpunkt der Bestellung des Sofas bei der Quelle AG im November 1999 ein ausreichendes Familieneinkommen bestand, woraus sich ergibt, dass der Angeklagte ohne Betrugsvorsatz gehandelt hat” (S 321), Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt, weil das Schöffengericht ohnedies von der unter Beweis gestellten Behauptung (eines ausreichenden Familieneinkommens) ausgegangen ist (US 9; Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 63a). Dass es dessenungeachtet in Ansehung des Betrugsvorsatzes zu anderen Schlussfolgerungen gelangte als der Beschwerdeführer, stellt den relevierten Nichtigkeitsgrund nicht her. Der (teils irrig aus Z 9 lit a) der Sache nach erhobene Vorwurf, Entscheidungsgründe seien zum Teil unvollständig und würden zum Teil überhaupt fehlen (Z 5), lässt gänzlich außer Acht, dass die Tatrichter die mangelnde Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Angeklagten mit dessen hoher, bereits seit mehreren Jahren bestehender Verschuldung, dem Fehlen einer geregelten Beschäftigung und seiner Vorgangsweise bei den übrigen verfahrensaktuellen Taten logisch und empirisch einwandfrei begründeten (US 8 f). Der weiteren Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) zuwider sind die Annahmen eines zur Tatzeit des Faktums 5 ausreichenden - aus der gewerblichen Prostitution seiner Gattin stammenden (US 8) - “Familieneinkommens” und permanenter Insolvenz des Angeklagten selbst keineswegs widersprüchlich, ganz abgesehen davon, dass dieser Einwand die ebenfalls festgestellte, für den Betrugstatbestand ausreichende Täuschung über den Zahlungswillen (US 9) unberührt lässt und damit keine für den Schuldspruch entscheidende Tatsache betrifft. Die Prüfung des Beschwerdevorbringens an Hand der Akten wiederum gab zu keinen Zweifeln an der Richtigkeit der entscheidungsrelevanten Konstatierungen Anlass, sodass auch der Tatsachenrüge (Z 5a) ein Erfolg versagt bleiben musste.

Schließlich stellt die Wertung der “Tatwiederholung, soweit nicht von der Gewerbsmäßigkeit erfasst” als erschwerend (US 10 f) schon deshalb keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 StGB (Z 11 zweiter Fall) dar, weil Tatwiederholung kein Merkmal der Gewerbsmäßigkeit ist (Jerabek in WK2 § 70 Rz 21).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO), teils als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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