OGH 8Nd519/01

8Nd519/01Supreme CourtMar 5, 2002

Full text

OGH 8Nd519/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl B*****, vertreten durch Dr. Franz Grauf ua, Rechtsanwälte in Völkermarkt, wider die beklagte Partei Marjeta R*****, vertreten durch Dr. Otmar Pfeifer ua, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen EUR 22.176,91 sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Rechtssache wird an das Landesgericht Leoben überwiesen.

Begründung

Begründung:

Der in Bleiburg, Südkärnten wohnhafte Kläger beantragt die Überweisung der Rechtssache vom Landesgericht Feldkirch an das Landesgericht Leoben, weil die Beklagte nach Klagseinbringung von Götzis, Vorarlberg, nach Vordernberg, Steiermark, verzogen sei und keine der Parteien und kein Zeuge im Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch wohne. Die Beklagte und ein von ihr namhaft gemachter Zeuge lebten nur 17 km von Leoben entfernt; diese Strecke sei in weniger als 20 min zurückzulegen, nach Feldkirch benötigten sie über 6 Stunden. Der Kläger und die von ihm namhaft gemachten Zeugen wohnten alle in Südkärnten und könnten das Landesgericht Leoben in ca 1 ¾ Stunden erreichen, während sie nach Feldkirch 6 ½ bis 7 ½ Stunden benötigen würden.

Die Beklagte spricht sich gegen die Delegierung aus; sie habe zwar jetzt ihren Hauptwohnsitz in der Nähe von Leoben, halte sich aber noch öfters in Vorarlberg auf, weil sie dort noch ein Einfamilienhaus besitze.

Das angerufene Gericht meint, dass gegen die Delegierung keine Bedenken bestünden, weil keine der Parteien und kein Zeuge in Vorarlberg wohnten.

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Eine Delegierung ist immer dann zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, der Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verringerung dem mit den Rechtsstreit verbundenen Kosten beitragen kann. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des begehrten Gerichtes wohnen (Fasching LB2 Rz 209).

Das Verfahren, in dem noch alle Beweisaufnahmen ausstehen, wird zweckmäßigerweise beim Landesgericht Leoben zu führen sein, weil beide Parteien und alle namhaft gemachten Zeugen dorthin wesentlich leichter als nach Feldkirch anreisen können; insbesondere die Beklagte und der von ihr namhaft gemachte Zeuge wohnten in unmittelbarer Nähe von Leoben. Die Durchführung des Verfahrens vor dem Landesgericht Leoben erleichtert eindeutig den Gerichtszugang aller befassten Personen und führt naturgemäß zu einer wesentlichen Verringerung des Zeit- und Kostenaufwands; es fallen wesentlich geringere Fahrtkosten an; Übernachtungen sind nicht notwendig. Der von der Beklagten genannte Grund kann nicht durchschlagen, zumal er durch eine entsprechende Terminplanung leicht vermieden werden kann.

Zusammengefasst ergibt sich daher, dass die Delegierung an das Landesgericht Leoben zweckmäßig ist.

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