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2Ob28/02k•OGH 2Ob28/02k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Carina M*****, geboren am 1. November 1984 und Constanca M*****, geboren am 24. März 1988, beide , vertreten durch Dr. Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, infolge Rekurses des Vaters Dr. Reinhard M, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Juni 2001, GZ 45 R 166/01x165, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Hietzing vom 19. Februar 2001, GZ 2 P 1874/95a159, zum Teil bestätigt und zum Teil aufgehoben wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs des Vaters wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht bestimmte die Unterhaltsverpflichtung des Vaters ua für den Zeitraum 1. 8. 1994 bis 31. 10. 1998 wie folgt:
a) für den Zeitraum 1. 8. 1994 bis 30. 6. 1995:
für mj Carina S 8.675 abzüglich S 1.290 an Naturalunterhalt, somit S 7.385
für mj Constanca S 7.550 abzüglich S 1.290 an Naturalunterhalt, somit S 6.260
b) für den Zeitraum 1. 7. 1995 bis 30. 6. 1996:
für mj Carina S 8.900 abzüglich S 1.290 an Naturalunterhalt, somit S 7.610
für mj Constanca S 7.750 abzüglich S 1.290 an Naturalunterhalt, somit S 6.460
c) für den Zeitraum 1. 7. 1996 bis 30. 6. 1997:
für mj. Carina S 9.050 abzüglich S 1.290 an Naturalunterhalt, somit S 7.760
für mj Constanca S 7.875 abzüglich S 1.290 an Naturalunterhalt, somit S 6.585
d) für den Zeitraum 1. 7. 1997 bis 31. 5. 1998:
für mj Carina S 9.250 abzüglich S 1.290 an Naturalunterhalt, somit S 7.960
für mj Constanca S 8.050 abzüglich S 1.290 an Naturalunterhalt, somit S 6.760
e) für den Zeitraum 1. 6. 1998 bis 30. 6. 1998:
für mj Carina S 9.250 abzüglich S 1.720 an Naturalunterhalt, somit S 7.530
für mj Constanca S 8.050 abzüglich S 1.720 an Naturalunterhalt, somit S 6.330
f) für den Zeitraum 1. 7. 1998 bis 31. 10. 1998:
für mj Carina S 9.530 abzüglich S 1.720 an Naturalunterhalt, somit S 7.630
für mj Constanca S 9.350 abzüglich S 1.720 an Naturalunterhalt, somit S 7.630.
Es legte die unter Berücksichtigung sämtlicher Sorgepflichten des Vaters sich ergebenden Prozentsätze sowie die statistisch ermittelten durchschnittlichen Bedarfssätze von Kindern der jeweiligen Altersgruppe dar und führte aus, als Obergrenze für die Unterhaltsfestsetzung sei etwa das 2 ½ fache des Durchschnittsbedarfes anzusetzen, woraus sich die festgesetzten Unterhaltsbeträge ergäben. Davon seien die aliquoten Betriebskosten und die Kosten für die elektrische Energie, Gas und Heizung als geleisteter Naturalunterhalt abzuziehen.
Dagegen erhoben die Minderjährigen Rekurs mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass auch im Zeitraum ab 1. 6. 1998 an Naturalunterhaltsleistungen des Vaters lediglich S 1.290 monatlich pro Kind berücksichtigt werden; der Vater beantragte in seinem Rechtsmittel den Unterhaltsfestsetzungsantrag für den Zeitraum 1. 8. 1994 bis 31. 10. 1998 abzuweisen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Minderjährigen nicht Folge, dem Rekurs des Vaters aber teilweise; es bestätigte die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab 1. 8. 1994 mit den angeführten Beträgen sowie die Anrechnung der aliquoten Wohnungskosten als Naturalunterhalt ab 1. 6. 1998 mit monatlich S 1.720 pro Kind; im Übrigen, also in seinem Zahlungsbefehl hinsichtlich der weiteren Anrechnung von Naturalunterhaltsleistungen für den Zeitraum 1. 8. 1994 bis 31. 10. 1998 wurde die Entscheidung aufgehoben und dem Erstgericht in diesem Umfang die neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung aufgetragen.
Das Rekursgericht sprach aus, hinsichtlich des bestätigenden Teiles dieses Beschlusses werde der Revisionsrekurs nicht zugelassen.
Es führte aus, der Vater sei seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht gänzlich nachgekommen. Habe ein Unterhaltspflichtiger seine Unterhaltsverpflichtung zwar verletzt, aber Teilunterhaltsleistungen erbracht, so seien diese im Rahmen des Zahlungsbefehles zu berücksichtigen. Dieser Verpflichtung sei das Erstgericht insofern nicht zur Gänze nachgekommen, als es in dem vom Vater in Beschwerde gezogenen Zeitraum vom 1. 8. 1994 bis 31. 10. 1998 die aliquoten Wohnungsbetriebskosten berücksichtigt habe, jedoch keine sonstigen Teilnaturalunterhaltsleistungen. Das Erstgericht werde im fortgesetzten Verfahren, ausgehend von der nunmehr bestimmten Unterhaltsverpflichtung des Vaters den Zahlungsbefehl für den Zeitraum 1. 8. 1994 bis 31. 10. 1998 neuerlich so zu fassen haben, dass alle vom Vater erbrachten Teilnaturalunterhaltsleistungen in diesem Zeitraum berücksichtigt werden.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Vaters mit dem Antrag, für den Zeitraum ab 1. 8. 1994 bis 1. 8. 1998 keine Geldunterhaltsfestsetzung vorzunehmen, weil er für die minderjährigen Kinder bis zu diesem Zeitpunkt bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft den Unterhalt in natura gewährt habe.
Dieses Rechtsmittel ist unzulässig.
Gemäß § 14b AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Wird in einem solchen Beschluss die Zulässigerklärung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof nicht ausgesprochen, so kann dieser nicht angefochten werden, es besteht auch keine Möglichkeit, gegen die Nichtzulassung einen außerordentlichen Rekurs zu erheben (Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren³, Rz 65). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes und auch jener im Rechtsmittel des Vaters liegt, soweit es den Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Erstgerichtes betrifft, ein reiner Aufhebungsbeschluss vor. Die einzelnen Elemente dieser Entscheidung (Unterhaltsverpflichtung an sich und Höhe des bereits geleisteten Geld- oder Naturalunterhaltes) sind nämlich nicht der Rechtskraft fähig, vielmehr handelt es sich dabei nur um Elemente der dem Vater auferlegten Geldunterhaltsverpflichtung (vgl 6 Ob 634, 635/81), die als solche nicht der Rechtskraft fähig sind und auch nicht angefochten werden können. Da aber hinsichtlich des Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlusses keine Zulässigerklärung an den Obersten Gerichtshof erfolgte, ist das Rechtsmittel des Vaters unzulässig.
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