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3Ob33/02b•OGH 3Ob33/02b
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roland L*****, vertreten durch Dr. Dietrich Clementschitsch ua Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagte Partei Sieglinde L*****, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, wegen Einwendungen gegen den Anspruch, infolge außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 23. November 2001, GZ 2 R 461/01y9, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Auf Grundlage ihrer Tatsachenfeststellungen stellen die von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung der Parteienabsicht zum Zeitpunkt des Unterhaltsvergleichs, insbesondere der diesem zugrundegelegten Einkommensverhältnisse, und die Rechtsansicht, dass in diesem Fall mangels relevanter Änderung der Verhältnisse eine Neufestsetzung des Unterhalts nicht zu erfolgen hat, keine auffallende Fehlbeurteilung im Einzelfall dar.
Aus der Zurückziehung der von der nun beklagten Partei eingebrachten Klage, mit der sie einen um die vereinbarte Wertsicherung erhöhten Unterhalt begehrt hatte, ergibt sich nicht, dass sie auf den ihr laut Vergleich zustehenden Unterhalt verzichtet hätte bzw dieser erloschen wäre.
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