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1Nd6/02•OGH 1Nd6/02
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann S*****, vertreten durch Dr. Norbert Grill, Rechtsanwalt in Jenbach, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen EUR 199,95 sA folgenden
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller leitet aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck einen Amtshaftungsanspruch ab. Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht möglich, die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen. Vielmehr ist gemäß § 9 Abs 4 AHG die Bestimmung eines in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenen Erstgerichts zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache geboten (1 Nd 22/00 uva), sodass spruchgemäß zu entscheiden ist.
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