OGH 12Os108/01

12Os108/01Supreme CourtFeb 14, 2002

Full text

OGH 12Os108/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.02.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Februar 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef K***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 16. Oktober 2001, GZ 28 Hv 1058/01h-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Josef K***** wurde des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (1.), des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 3 und 15 StGB (2.) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 4 WaffG (3.) schuldig erkannt. Demnach hat er "in Pfaffenhofen und Telfs

1. Anfang März 2001 Helga T***** durch Versetzen eines kräftigen Faustschlages in das Gesicht am Körper verletzt, wobei die Tat einen offenen Nasenbeinbruch mit geringer Verschiebung des Nasenbeins, brillenförmige Blutunterlaufungen an beiden Augen und eine kleinflächige blutende Verletzung im Bereich des Nasenrückens knapp unterhalb der Nasenwurzel zur Folge hatte;

2. mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch Zueignung der weggenommenen Sachen unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte fremde bewegliche Sachen in einem unerhobenen, im Zweifel S 25.000,-- nicht übersteigenden Wert, nachgenannten Personen weggenommen bzw wegzunehmen versucht, und zwar:

a) Anfang März 2001 der Christina M***** ein dunkelblaues Herrenrad samt Einkaufskorb und Halterung für einen Kindersitz im Wert von S3.500,--,

b) Anfang März 2001 dem Eduard S***** ein Mountainbike der Marke Trek Antilope unerhobenen Wertes nach Aufbrechen einer Sperrvorrichtung, nämlich einer Kette und eines Vorhängeschlosses mit einem Werkzeug,

c) am 19. 3. 2001 der Gudrun und Cornelia A***** zwei Fahrräder unerhobenen Wertes durch den Versuch, eine Sperrvorrichtung, nämlich ein Fahrradschloss, mit einem Werkzeug aufzubrechen (Versuch),

d) am 19. 3. 2001 unbekannten Personen zwei Fahrräder unerhobenen Wertes durch den Versuch, eine Sperrvorrichtung, nämlich die Schlösser der Fahrräder, mit einem Werkzeug aufzubrechen (Versuch),

3. im Frühjahr 2001, wenn auch nur fahrlässig, Kriegsmaterial, nämlich zumindest eine Maschinenpistole der Marke Steyr samt Munition, unbefugt besessen."

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

In der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger des Angeklagten

"1. die Einvernahme der Zeuginnen Petra T***** ....................

und Dagmar W***** ............... zum Beweis dafür, dass die

Verletzung der Helga T***** nicht auf eine Gewalt des Angeklagten,

sondern auf einen Sturz zurückzuführen ist;

2. zum selben Beweisthema die Einvernahme des Zeugen Dr. Maximilian

(richtig:) Z***** ..........;

3. die Ergänzung des medizinischen Sachverständigengutachtens Prof. B*****, insbesondere in der Richtung, welche anderen Verletzungszeichen Helga T***** aufweisen müsste, dass die Verletzung der Helga T***** die Folge eines Sportunfalles ist;

4. zum Beweis dafür, dass die bei Helga T***** gefundenen Fahrräder nicht vom Angeklagten gestohlen wurden, die Einvernahme der Zeugin Petra T***** und

5. weiters die Einvernahme der beiden Gendarmeriebeamten, GP Telfs, zum Beweis dafür, dass die aufgefundenen Fahrräder nicht vom Angeklagten K***** gestohlen worden sind."

Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die erstgerichtliche Ablehnung dieser Anträge entscheidende Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.

Der gerichtsmedizinische Sachverständige kommt in seinem schriftlichen Gutachten zum Ergebnis, dass die inkriminierte Verletzung der Zeugin Helga T***** als Folge eines kräftigen Faustschlages auf die Nase aus gerichtsmedizinischer Sicht durchaus nachvollziehbar ist, nicht hingegen die Behauptung des Angeklagten, die Zeugin habe sich diese Verletzung in alkoholisiertem Zustand durch einen Sturz (gemeint: ohne Fremdeinwirkung) zugezogen, weil in Anbetracht der relativ schweren Nasenverletzung diesfalls sturzbedingte weitere Verletzungsmerkmale am Kopf zu erwarten gewesen wären, die im konkreten Fall allerdings fehlen (237). Abgesehen davon, dass der Sachverständige durch diese Ausführungen mit hinreichender Deutlichkeit seine Schlussfolgerung aus der Lokalisierung der Gewalteinwirkung allein auf den (begrenzten) Nasenbereich der Zeugin ableitet, entbehrt die nur auf hypothetischer Basis zu beantwortende Frage nach sturzbedingten Begleitverletzungen sinnfällig entscheidungswesentlicher Relevanz.

Die prozessuale Tauglichkeit der darüber hinaus gestellten Beweisanträge hing nach Lage des Falles von der Anführung besonderer (hier nicht von selbst einsichtiger) Gründe ab, aus denen die Beweisdurchführung ein antragskonformes Ergebnis hätte erwarten lassen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 EGr 19 ff). Dies gilt in verstärktem Maß für die angestrebte Einvernahme des Arztes Dr. Z*****, der der von der Zeugin T***** angegebenen Verletzungsursache von vornherein kritisch gegenüberstand (Aussage der Zeugin T*****- 331) und auf der sie betreffenden Verletzungsanzeige Fremdverschulden vermerkt hatte (91). Der erst in der Nichtigkeitsbeschwerde unternommene Versuch, das entsprechende Antragsversäumnis nachzuholen, ist unbeachtlich, weil für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses nur jene Grundlagen maßgebend sein können, die dem erkennenden Gericht vorlagen (Mayerhofer aaO E 40, 41).

Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich schwerpunktmäßig durch

eigenständige Interpretation von Beweisergebnissen in einer (hier

unzulässigen) Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffensenates nach

Art einer Schuldberufung und problematisiert im Übrigen, soweit sie

auf das Eigentum an der in Rede stehenden Maschinenpistole (und nicht

auf den nach § 50 Abs 1 Z 4 tatbildlichen Gewahrsam - 13 Os 43/85)

abstellt, keine entscheidenden Tatsachen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits in

nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d

StPO).

Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur

Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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