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7Ob20/02w•OGH 7Ob20/02w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Kalivoda und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Christoph K*****, und Alexander K*****, infolge Revisionsrekurses des Amtes für Jugend und Familie - Rechtsfürsorge Bezirk 2, Wien, als Vertreter der Minderjährigen gemäß § 212 Abs 2 ABGB, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. November 2001, GZ 44 R 392/01z-49, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 26. Juli 2001, GZ 3 P 30/00m-43, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Rekursgericht mit dem Auftrag gemäß § 419 Abs 3 ZPO zurückgestellt, das Berufungsurteil zu berichtigen.
Begründung:
Obwohl das Rekursgericht dem Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Erstgerichts nicht Folge gegeben hat, finden sich in der Begründung seines Beschlusses ua auf den US 2 bzw 8 die Passagen: “der Rekurs ist berechtigt” und “der angefochtene Beschluss war daher dahin abzuändern, dass das Unterhaltsherabsetzungsbegehren zur Gänze abgewiesen wird”. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erscheint eine entsprechende Berichtigung angezeigt.
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