OGH 15Os178/01

15Os178/01Supreme CourtJan 31, 2002

Full text

OGH 15Os178/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ingrid H***** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. Oktober 2001, GZ 2 b Vr 6431/00-117, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen der Angeklagen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurde Ingrid H***** (zu I.) des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB und der Vergehen (zu II.) des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB sowie (zu III.) des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie in Wien

I. am 23. Mai 2000 dadurch, dass sie Gerald K***** Tropfen des Medikaments "Apaurin" zusammen mit Alkohol eingab, sohin mit Gewalt gegen eine Person, dem Genannten drei Uhren, drei Halsketten, zwei Feuerzeuge, fünf Sakkos, Kosmetika, ein Mobiltelefon und 3.600,-- S Bargeld mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht;

II. am 6. Oktober 1997 Heinrich L***** ca 60.000,-- S Bargeld mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen; sowie

III. am 5. August 2000 einen für Martina S***** ausgestellten slowakischen Reisepass durch Vorweisen bei einer Personenkontrolle im Rechtsverkehr gebraucht, als wäre er für sie ausgestellt. Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, die inhaltlich nur die Schuldsprüche zu I. und II. bekämpft. Soweit die Beschwerde darüber hinaus die Aufhebung des gesamten Urteils, somit auch des zu

III. ergangenen Schuldspruchs, begehrt, war sie mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes zurückzuweisen. Zum Schuldspruch wegen des Verbrechens des Raubes (I.):

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider liegt eine unzureichende Begründung der entscheidungswesentlichen Urteilsfeststellungen, die Angeklagte habe den Inhalt einer Ampulle Apaurin in das Bier ihres Opfers geschüttet, nicht vor. Das Erstgericht durfte seine Annahme ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens auf die Angaben des Zeugen K***** und das Gutachten des Sachverständigen Dr. D***** stützen (US 12 f). Soweit die Beschwerde das Fehlen von "Sachbeweisen" und einen Verstoß gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" rügt, bekämpft sie lediglich auf unzulässige Weise die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Verweis auf die Angaben des Zeugen K***** über sein Trinkverhalten vor der Tat sowie mit der Behauptung, es sei ungeklärt geblieben, wie die Angeklagte die erbeuteten Gegenstände aus der Wohnung transportieren hätte können, keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Urteilsannahmen zur versuchten Gewaltanwendung und zur (infolge Verbleibs der Tat im Versuchsstadium rechtlich gar nicht bedeutsamen) Sachwegnahme zu wecken.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie mit der These, das Verabreichen eines Mittels, welches eine "bloße Vertiefung des Schlafes" bewirke, stelle keine einer Betäubung gleichzuhaltende Gewalteinwirkung dar, die für die Beurteilung als Raubversuch maßgeblichen Urteilsfeststellungen vernachlässigt, dass die Angeklagte eine Ampulle des Medikamentes Apaurin mit 10 mg des Wirkstoffs Diazepam mit dem Vorsatz in die Bierdose ihres Opfers leerte, dieses dadurch in einen Tiefschlaf zu versetzen (US 7, 15). Die bloße Behauptung der Nichtigkeitswerberin, der Versuch, jemanden mit einem den Schlaf (nur) vertiefenden (gemeint: nicht aber herbeiführenden) Mittel in einen Tiefschlaf zu versetzen, sei absolut untauglich, orientiert sich nicht an den gegenteiligen Urteilskonstatierungen zur Wirkung einer Dosis von 10 mg des genannten Medikaments (US 7). Die - mit einer Lehrmeinung zur Abgrenzung zwischen Raub und Diebstahl beim Entreißen von Handtaschen argumentierende - Beschwerdeannahme wiederum, der Vorsatz der Angeklagten punkto Gewaltanwendung habe sich auf den Fall eines allfälligen Widerstands des Opfers beschränkt, orientiert sich erneut nicht an den erstinstanzlichen Feststellungen.

Zum Schuldspruch wegen des Vergehens des schweren Diebstahls (II.):

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider verfiel der Beweisantrag auf "Beischaffung des Zvilakts des LG für ZRS Wien" (ersichtlich:

betreffend ein Verfahren, das ein behauptetes Darlehen des Zeugen L***** an den Zeugen St***** zum Gegenstand hatte), "zur Widerlegung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Zeugen L*****" zu Recht der Ablehnung, mangelt es ihm doch bereits an einem konkreten Beweisthema sowie auch der - bei der vorliegenden Saschlage gebotenen - Darlegung, inwieweit das - im Antrag nicht näher bezeichnete - nach Ansicht des Antragstellers zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung sei (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19). Die weitergehenden Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde dazu verstoßen gegen das Neuerungsverbot (aaO E 40, 41). Entgegen der Mängelrüge (Z 5) war das Erstgericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung berechtigt und nicht etwa durch - dem österreichischen Strafprozess nämlich fremde - Beweisregeln daran gehindert, aus einem von der Beschwerde als "nebensächlich" dargestellten Widerspruch der Angeklagten auf deren Unglaubwürdigkeit zu schließen. Eine unzureichende Begründung liegt somit nicht vor. Mit dem Verweis auf die - widersprüchlichen und bereits vom Erstgericht zum Teil als widerlegt bzw unglaubwürdig abgelehnten - Angaben des Zeugen L***** vermag die Tatsachenrüge (Z 5a) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der - auf die Angaben dieses Zeugen gestützten - zu Lasten des Angeklagten wirkenden entscheidenden Urteilsannahmen zu wecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet, bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

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