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6Ob242/01h•OGH 6Ob242/01h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Meidling zu 1 P 28/00m geführten Sachwalterschaftssache des Peter E*****, über die an den Obersten Gerichtshof gerichteten, am 20. Dezember 2001 eingelangten Anträge 1. den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 18. Oktober 2001, AZ 6 Ob 242/901h, gemäß § 419 ZPO zu berichtigen, und 2. diesen Beschluss aufzuheben und in der Sache neuerlich zu entscheiden, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Begründung:
Das Pflegschaftsgericht hatte für den Betroffenen eine Rechtsanwältin zur einstweiligen Sachwalterin bestellt. Der vom Betroffenen erhobene Rekurs blieb erfolglos. Dies bekämpfte der Betroffene mit Revisionsrekurs und weiters auch mit einem an das Rekursgericht gerichteten Antrag auf Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Verfahrens und Feststellung der Nichtigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen. Das Rekursgericht wies diesen Antrag zurück. Über Rekurs des Betroffenen wurde dieser Beschluss des Rekursgerichtes mit der Entscheidung vom 18. 10. 2001 bestätigt. Dagegen richten sich der Berichtigungsantrag und der Aufhebungsantrag des Betroffenen.
Der Berichtigungsantrag wendet sich gegen die inhaltliche Begründung der oberstgerichtlichen Entscheidung. Der Antragsteller unterscheidet offenkundig nicht zwischen den beiden Verfahren (Revisionsrekursverfahren und Rekursverfahren). Eine berichtigungsfähige offenbare Unrichtigkeit liegt nicht vor. Der Aufhebungsantrag ist unzulässig. Im außerstreitigen Verfahren wird nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung die analoge Anwendung der Bestimmungen der ZPO über die Nichtigkeitsklage und Wiederaufnahmsklage abgelehnt. Die Bindung des Gerichtes an seine eigene Entscheidung und deren Rechtskraft stehen einer neuerlichen Sachentscheidung entgegen.
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