OGH 11Os156/01

11Os156/01Supreme CourtDec 14, 2001

Full text

OGH 11Os156/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ferenc H***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Eisenstadt vom 31. August 2001, GZ 8 Vr 1076/00-359, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

In dem nach rechtskräftiger Verurteilung (vgl Ersturteil ON 142, Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ON 192) wiederaufgenommenen Verfahren wurde Ferenc H***** mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil neuerlich des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt, weil er am 26. Juni 1997 in Loipersbach versucht hat, Markus N***** vorsätzlich zu töten, indem er aus einer Entfernung von vier bis fünf Metern mit einer Pistole einen gezielten Schuss auf dessen Körper abgab, ihn jedoch knapp verfehlte, da sich Markus N***** unmittelbar davor am Boden liegend mit gegrätschten Beinen in Bauchlage warf, wodurch das Projektil zwischen seinen Beinen, unmittelbar unter dem Genitalbereich, ins Erdreich eindrang.

Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 345 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Der Antrag "auf Ladung des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. V***** bzw bei Verhinderung eines auch in diesem Fach (Erkennungs- und Wahrnehmungspsychologie) ausgewiesenen zweiten (anderen) Sachverständigen aus Innsbruck zum Beweis dafür, ob es möglich sei, einen Täter bei einem Blickkontakt von bis zu zwei Sekunden zu erkennen, ohne dass man charakteristische Merkmale, wie zB Haaransatz, Augen, Nasenansatz habe" (S 511/IV), verfiel zu Recht der Abweisung (S 536/IV); zielt doch dieses Begehren bereits nach dem Wortlaut des Beweisthemas bloß auf eine unzulässige Erkundung ab. Durch die Abweisung (S 536/IV) des Antrages auf Vernehmung des Zeugen Gyula H***** zum Beweis dafür, "dass der Angeklagte mit dieser Pistole keine Straftat hätte begehen können" (S 511/IV), wurden Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers ebenfalls nicht verletzt, weil im Beweisthema nicht dargelegt wurde, aus welchen Gründen erwartet werden kann, dass die Durchführung dieses Beweises auch tatsächlich das vom Antragsteller erwartete Ergebnis haben werde (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19).

Im Übrigen wurde dieser Zeuge im Vorverfahren bereits zweimal kontradiktorisch vernommen (507 ff/III). Da dessen Angaben nach dem Hauptverhandlungsprotokoll einverständlich verlesen wurden (S 535/IV), sind diese Depositionen in der Hauptverhandlung vorgekommen (§ 258 Abs 1 StPO) und somit bei der Urteilsfindung zu verwerten. Umstände, die eine persönliche Vernehmung des Zeugen vor dem erkennenden Gericht erforderlich erscheinen lassen, wurden weder im ursprünglichen (S 511) noch in dem nach erfolgter Verlesung wiederholten (S 536) Antrag genannt (vgl aaO E 94). Darüber hinaus widerspricht die verlesene Information der Polizeidirektion Sopron, wonach der Zeuge keinen bekannten Wohnsitz habe (S 283 iVm 536/IV), dem Beschwerdevorbringen.

Soweit der Nichtigkeitswerber behauptet, das Erstgericht habe über seinen Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nicht abgesprochen, ist er auf das Hauptverhandlungsprotokoll vom 27. August 2001 (ON 357) zu verweisen, wonach er - neben dem Begehren auf Vernehmung des Zeugen Engelbert S***** - aus den Schriftsätzen nur die Beweisanträge betreffend den Sachverständigen Univ. Prof. Dr. V***** und den Zeugen Gyula H***** stellte (S 511/IV), zu welchen auch der Staatsanwalt Stellung nahm. Auf die letzteren Vernehmungsbegehren bezog sich demnach die vorbehaltene Beschlussfassung durch den Schwurgerichtshof. Abgesehen davon wäre selbst bei der Annahme einer prozessordnungskonformen Antragstellung für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil das aus dem Schriftsatz ersichtliche Beweisthema (wegen einer im 12. Lebensjahr erlittenen Knieverletzung sei ein schnelles Davonlaufen nicht möglich gewesen) ohnedies für die Lösung der Schuldfrage nicht von Bedeutung gewesen wäre.

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 344, 285d StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§§ 344, 285i StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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