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15Os174/01•OGH 15Os174/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mihael K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig begangenen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. September 2001, GZ 7a Vr 6.811/01-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewie- sen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mihael K***** wurde der Verbrechen (1) des gewerbsmäßig begangenen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und (2) der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er ab Anfang 1999 bis Juni 2001 in Wien
in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Angestellte der Bank ***** durch die Vorspiegelung, ein redlicher Mitarbeiter zu sein, unter Benützung gefälschter, nämlich mit der Unterschrift von Bekannten und Freunden versehener Anträge, sohin falscher Urkunden, durch Täuschung über Tatsachen zur Auszahlung von insgesamt ca 1,3 Mio S verleitet und so die Berechtigten des angeführten Bankinstitutes in dieser Höhe am Vermögen geschädigt;
die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen und einen anderen zu verpflichten, als Angestellter der Bank ***** dadurch wissentlich missbraucht und der Bank ***** einen Vermögensnachteil in der Höhe von ca 9,5 Mio S zugefügt, dass er unter Verwendung bekannter Daten Konten anlegte und Überziehungsrahmen im Sinn seiner Befugnis genehmigte und sich das Geld zueignete.
Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Die Mängelrüge (Z 5) moniert zum einen die "Anführung bestimmter Schadenssummen" im Urteilsspruch und behauptet das Fehlen jeglicher Begründung für die Annahme ziffernmäßiger Schäden in der Höhe von 1,3 Mio S und 9,5 Mio S, weil es sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung und den Ausführungen im angefochtenen Urteil nur um ungefähre Beträge handle und in diesen eine zu hohe Zinslast berechnet werde.
Diese Einwände betreffen allerdings angesichts der davon unberührt bleibenden Wertgrenze von über 500.000 S weder eine Subsumtionseinheit (§ 29 StGB, § 260 Abs 1 Z 2 StPO) noch die Strafbarkeit - und damit die Frage eines möglichen Freispruchs - somit keine entscheidende Tatsache. Entgegen der Beschwerdeauffassung können Mängel von Feststellungen, die nur einen für die Strafbemessung oder die Höhe des Zuspruchs an den Privatbeteiligten (§ 369 StPO) relevanten Sachverhalt ansprechen, zwar nicht mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO gerügt, jedoch mit (hier auch erhobener) Berufung bekämpft werden (15 Os 133/97). Lediglich der Vollständigkeit wegen sei bemerkt, dass die Zivilgerichte von einer Bindung an das Strafurteil jeweils im Rahmen der Tatbestandsgrenzen ausgehen.
Das lediglich in einem Hinweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge bestehende Vorbringen der Tatsachenrüge (Z 5a) entbehrt einer prozessordnungsgemäßen Darstellung, weil die Tatsachenrüge eigenständig und wesensmäßig von dieser verschieden ist und der pauschale Verweis auf die Verwirklichung (auch) dieses Nichtigkeitsgrundes "hinsichtlich der Schadenssummen" nicht ausreichend substantiiert ist (§ 285a Z 2 StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach § 285d StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).
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