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14Os140/01•OGH 14Os140/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Leopold H***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 20. März 2001, GZ 23 Vr 2.328/00-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Leopold H***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (I 1), des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I 2) und des sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (II) sowie des Vergehens des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt.
Darnach hat er
I. an einem nicht näher bekannten Tag im Sommer 1998 in St. Nikolai im Sausal, Bezirk Leibnitz,
außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB die Cindarella H***** mit Gewalt, indem er ihre aneinander gepressten Beine auseinander drückte, zur Duldung des Beischlafs genötigt,
durch die zu Punkt I 1 bezeichnete Handlung mit der am 2. Oktober 1984 geborenen, mithin unmündigen Cindarella H***** den Beischlaf unternommen;
II. außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an der genannten Unmündigen Cindarella H***** dadurch vorgenommen, dass er ihre Brüste und ihre Scheide betastete, und zwar
an einem nicht näher bekannten Tag im Sommer 1995 oder 1996 in Niklasdorf, Bezirk Leoben, und
an einem nicht näher bekannten Tag im Sommer 1998 in St. Nikolai im Sausal, Bezirk Leibnitz, in wiederholten Angriffen;
III. an einem nicht näher bekannten Tag im Sommer 1995 oder 1996 durch die zu Punkt II 1 bezeichnete Handlung in zumindest einem Angriff unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber der seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Cindarella H***** diese zur Unzucht missbraucht.
Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Mit der nicht näher konkretisierten bloß allgemeinen Behauptung, dass sich aus den Feststellungen des Urteiles nicht erkennen lasse, "welche entscheidenden Tatsachen auf objektiver und subjektiver Seite das Gericht als erwiesen angenommen hat bzw aus welchen Gründen dies geschah", macht der Beschwerdeführer den Nichtigkeitsgrund nach der Z 5 erster Fall nicht deutlich und bestimmt (§ 285a Z 2 StPO) geltend. In gleicher Weise lässt die bloße Beschwerdebehauptung, das Erstgericht habe die "Aussagen der Entlastungszeugen Karin S*****, Karl Heinz H***** und Karoline H***** ....... völlig außer Acht gelassen", ohne nähere Konkretisierung, welcher bestimmte Inhalt aus den Aussagen dieser Zeugen nach Auffassung des Beschwerdeführers in der Begründung der Tatrichter unerörtert geblieben sein soll, die prozessordnungsgemäße Geltendmachung einer Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) vermissen. Im Übrigen bekämpft der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur Mängelrüge (Z 5) unzulässigerweise bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung. Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5a), mit dem der Beschwerdeführer versucht, die belastenden Angaben der Zeugin Cindarella H***** in Zweifel zu setzen, ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Die vom Beschwerdeführer erst in seinem Rechtsmittel gestellten Anträge auf Einvernahme eines Sachverständigen aus dem Bereich der forensischen Jugendpsychologie zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Cindarella H***** und auf Vernehmung der Zeugen Karin H*****, Elfriede S***** und Dr. Manfred S***** zum Beweis dafür, dass die Belastungszeugin Cindarella H***** aus eigenem Antrieb das Unrecht ihres bisherigen Vorbringens eingesehen habe bzw ausdrücklich beteuert habe, vor den vernehmenden Behörden bzw vor dem Erstgericht falsch ausgesagt zu haben, sind im Nichtigkeitsverfahren unbeachtlich.
Indem der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) "sämtliche" Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermisst, orientiert er sich nicht am Urteilssachverhalt, der eindeutig erkennen lässt, dass die Tatrichter bei der Urteilsfällung von einem sowohl die Wissens- als auch die Wollenskomponente umfassenden vorsätzlichen Vorgehen des Angeklagten ausgingen. Insoferne, aber auch in ihren erneut die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes bekämpfenden weiteren Ausführungen erweist sich die Rechtsrüge als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Über die Berufungen wird das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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