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1Nd42/01•OGH 1Nd42/01
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Viktor R*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens, den Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und für ein allfälliges weiteres Verfahren wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller beabsichtigt, eine Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich einzubringen. Er leitet - wie sich aus einem im Zuge seiner Vernehmung vom 13. 11. 2001 vorgelegten Schreiben entnehmen lässt - den von ihm behaupteten Ersatzanspruch auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ab. Demgemäß ist ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegenes Gericht erster Instanz zur Entscheidung über den der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienenden Verfahrenshilfeantrag und für ein sich allenfalls daran anschließendes Verfahren zu bestimmen.
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