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2Ob306/01s•OGH 2Ob306/01s
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Hasberger, Seitz Partner, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei V***** AG, ***** vertreten durch Dr. Otto Pichler und Dr. Max Pichler, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 784.916,67 sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. September 2001, GZ 13 R 79/00h-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 7. März 2000, GZ 11 Cg 164/99i-9, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Gemäß §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung eines Rekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Das Berufungsgericht bejahte den von der klagenden Partei geltend gemachten Anspruch aufgrund eines Vertrages vom 6. 12. 1995; es erachtete den Rekurs an den Obersten Gerichtshof mit der Begründung für zulässig, dass unter Berücksichtigung der Parteien sowie der Tatsache, dass der Frage der Kostentragung anlässlich solcher Großprojekte grundsätzliche Bedeutung zukomme, die Zulässigkeit des Rekurses auszusprechen sei.
Der dagegen erhobene Rekurs der beklagten Partei ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig.
Weder der Umstand, dass die Parteien wirtschaftliche Bedeutung haben, noch die Tatsache, dass es hier um ein Großprojekt geht, bewirkt für sich das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. Vielmehr geht es um die Auslegung eines Vertrages im Einzelfall, weshalb die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind (vgl Kodek in Rechberger², ZPO, § 502 Rz 5); eine krasse Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmen wäre, liegt nicht vor. Auf die Frage, ob der Anspruch auf die §§ 364, 364a ABGB gestützt werden kann, ist daher nicht weiter einzugehen. Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO. Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen, weil sie auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der beklagten Partei nicht hingewiesen hat
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