OGH 6Ob290/01t

6Ob290/01tSupreme CourtNov 29, 2001

Full text

OGH 6Ob290/01t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut F*****, vertreten durch Mag. Thomas Mayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Richard W*****, vertreten durch Dr. Gerhard Daxböck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 100.000 S), über die "außerordentliche Revision" des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 18. Juli 2001, GZ 35 R 369/01a-62, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 16. März 2001, GZ 7 C 2343/95w-55, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Das Berufungsgericht hat in seiner das erstinstanzliche Urteil bestätigenden Entscheidung ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die gegen dieses Urteil erhobene "außerordentliche" Revision des Klägers, worin der Antrag gestellt wird, die außerordentliche Revision zuzulassen und das angefochtene Urteil im Sinn einer Klagestattgebung abzuändern, legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

In den in § 508 Abs 1 ZPO genannten Fällen, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteigt und das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, ist auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach Zustellung des Berufungserkenntnisses den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür angeben, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber die Revision rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachte. Der Revision fehlt aber die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO) gestellt werde. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, der erst dann über das Rechtsmittel entscheiden dürfte, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hätte, dass eine ordentliche Revision doch zulässig sei.

Das Erstgericht wird daher die außerordentliche Revision des Klägers dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof wolle "die außerordentliche Revision zulassen", den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht, oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623).

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