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6Ob288/01y•OGH 6Ob288/01y
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria Magda S*****, vertreten durch Dr. Heinz Walther, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Elfriede K*****, vertreten durch Dr. Dietmar Gollonitsch, Rechtsanwalt in Scheibbs, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 4. September 2001, GZ 36 R 265/01s-19, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 7. Mai 2001, GZ 2 C 1388/00f-13, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Ob der Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfs nach § 30 Abs 2 Z 8 MRG vorliegt, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. In der Verneinung dieses Kündigungsgrundes durch die Vorinstanzen ist im vorliegenden Fall auch bei Bedachtnahme auf die neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, die eine Erleichterung der Eigenbedarfskündigung für geboten erachtet (vgl JBl 2000, 452), eine zur Korrektur durch den Obersten Gerichtshof Anlass gebende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken.
Da die Berufung der Klägerin zu dem weiteren Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG keine Ausführungen enthielt, brauchte das Berufungsgericht darauf nicht einzugehen.
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