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13Os141/01 (13Os142/01)•OGH 13Os141/01 (13Os142/01)
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. November 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alice Gerda E***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde der Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil und den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 17. Mai 2001, GZ 16 Vr 1160/00-68, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Alice (Gerda) E***** wurde der Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 erster Fall StGB (I/1 bis 10) und der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 (Abs 1), 106 Abs 1 Z 1 und Z 3 StGB (II) schuldig erkannt. Danach hat sie - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz - zu I: mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, die im Ersturteil einzeln angeführten Personen durch Täuschung über Tatsachen, teils unter Verwendung einer falschen Urkunde, zu Handlungen verleitet, welche diese oder einen anderen in einem Betrag zwischen 25.000 S und 500.000 S am Vermögen schädigten, und zwar ...................
zu 8: am 17. und 27. September 1999 in Fußach Angestellte der Firma N***** AG durch die Vorgabe, eine zahlungswillige und zahlungsfähige Kundin zu sein, wobei sie bei den telefonischen Bestellungen jeweils den Falschnamen Susanne Wagner nannte und als Lieferadresse Fußach, Kanalstraße 18, angab, zur Lieferung und Ausfolgung von Waren im Gesamtwert von 5.923 S;
zu 9: am 22. September 1999 in Fußach Angestellte der Firma O***** GmbH durch die Vorgabe, eine zahlungswillige und zahlungsfähige Kundin zu sein, wobei sie bei den telefonischen Bestellungen den Falschnamen Susanne Wagner nannte und als Lieferadresse Fußach, Kanalstraße 18, angab, zur Lieferung von einem Fenster-Rollo im Wert von 598 S und
zu 10: im September/Oktober 2000 Angestellte der Firma Gisela M***** durch Vortäuschen der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zur Lieferung von drei Perücken im Wert von 4.980 S.
Die gegen die Schuldsprüche I/8 bis 10 gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. In der Verfahrensrüge moniert die Beschwerdeführerin die Abweisung ihres in der Hauptverhandlung vom 19. April 2001 gestellten (S 243/II) und in jener vom 17. Mai 2001 wiederholten (S 441/II) Beweisantrages auf Ladung und Vernehmung der Zeugin Eva F***** zum Beweis dafür, "dass diese die in Faktum 8, 9 und 10 der Anklageschrift genannten Gegenstände als Susanne Wagner bestellt habe".
Das Schöffengericht ließ vorerst eine aktuelle Adresse der genannten Zeugin erheben und brachte zu Beginn der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2001 den Parteien den Bericht der Kriminalabteilung Bregenz zur Kenntnis (S 421/II), wonach es keinen Hinweis gebe, dass sich Eva F***** trotz ihrer Abschiebung in die slowakische Republik wieder in Österreich befinde. Ob sie sich an der angeführten Heimatadresse tatsächlich aufhält, ist dem Erhebungsbericht nicht zu entnehmen (ON 63, S 283 f/II). Am Ende der Hauptverhandlung wies das Erstgericht mit Zwischenerkenntnis (unter anderem) den relevierten Beweisantrag mit der Begründung ab, dass "die Zeugin ortsabwesend und eine tatsächliche Anhörung vor dem erkennenden Gericht daher nicht möglich sei" (S 441/II). In der Urteilsausfertigung ergänzte es die Begründung dahingehend, dass der Antrag auf einen reinen Erkundungsbeweis abziele (US 41).
Der Beschwerde zuwider wurden durch die Ablehnung der begehrten Beweisaufnahme Verteidigungsrechte schon deshalb nicht verletzt, weil bereits die Antragstellung den formalen Anforderungen nicht entspricht; hat doch ein Beweisantrag neben Beweismittel und -thema darzulegen, aus welchen Gründen das behauptete Ergebnis zu erwarten sei und die Durchführung der Beweisaufnahme eine Verbreiterung der für die Lösung der Schuldfrage erheblichen Grundlage bedeute (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19 f).
Der vorliegende Beweisantrag läuft aber nach seinem Wortlaut bloß auf eine unzulässige Erkundung hinaus und enthält keine Klarstellung darüber, inwiefern die beantragte Zeugin den von der Angeklagten auch sonst verwendeten Falschnamen (vgl Faktum I/4) erfahren und auch tatsächlich in einer die Beschwerdeführerin entlastenden Weise verwendet haben soll.
Bezüglich des Schuldspruchs I/10 wäre eine solche Darlegung von besonderer Bedeutung gewesen, zumal diesfalls die Bestellung nicht unter dem Namen "Susanne Wagner" erfolgte (vgl US 15). Schon wegen der formell mangelhaften Antragstellung wurde das Beweisbegehren zutreffend abgewiesen, weshalb die Frage der Unerreichbarkeit des Beweismittels hier ohne Belang ist. Bleibt noch anzumerken, dass für die von der Beschwerde beantragte gänzliche (über die Fakten I/8 bis 10 hinausgehende) Urteilsaufhebung keine Nichtigkeit bildenden Umstände deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, weshalb darauf nicht sachlich einzugehen war (§ 285a Z 2 StPO). Auch für die unerklärliche Antragstellung auf "Vernichtung der Hauptverhandlung nach § 288a StPO" wurde weder ein Grund genannt noch ist ein solcher (vgl § 281a StPO) ersichtlich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde ergibt (§ 285i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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