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14Ns20/01•OGH 14Ns20/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin über den Antrag des Werner R***** auf Ablehnung sämtlicher Richter des Oberlandesgerichtes Graz den
Beschluss
gefasst:
Die Ablehnung von Richtern des Oberlandesgerichtes Graz wird abgewiesen.
Gründe:
Der wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB angeklagte Werner R***** lehnt durch seinen Verteidiger sämtliche Richter des Landesgerichtes für Strafsachen und des Oberlandesgerichtes Graz mit der Begründung ab, bereits vor Zustellung der über einen Antrag auf Delegierung ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes sei diese in Massenmedien veröffentlicht worden. Der - ersichtlich auch für den Verteidiger (S 3 f des Antrages) - offen zutage liegende, im aufklärenden Bericht des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Graz bestätigte Grund dafür liegt in der Tatsache, dass der Pressesprecher dieses Gerichtshofes auf Anfrage eine entsprechende Mitteilung gemacht hatte.
Warum aus einem solchen Vorgang zu erkennen sein soll, dass Richter des Oberlandesgerichtes Graz, das zur Entscheidung über die Ablehnung sämtlicher Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz berufen ist, eine allfällig gefasste Meinung über das Vorliegen von Befangenheitsgründen angesichts dieser widerstreitender Argumente zu ändern nicht gewillt sein würden (vgl SSt 57/17 uva), ist schlechterdings nicht nachzuvollziehen, sodass dem eines solchen Vorbringens zudem entbehrenden - und damit rechtsmissbräuchlich gestellten - Antrag keine Folge zu geben war.
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